Ansicht Rathaus

Bürgerversammlung 2024

Es ergeht herzliche Einladung zu den Bürgerversammlungen des Marktes Weidenberg. Diese finden wie folgt statt:

Steinachtal
Mittwoch, 9. Oktober im Gasthof zur Königsheide (Fam. Neuner) in Untersteinach
für die früher selbstständigen Gemeinden Untersteinach, Görschnitz, Görau-Döhlau, Lankendorf-Ützdorf

Hauptort
Donnerstag, 10. Oktober im Sportheim des SV Weidenberg
für den Markt Weidenberg und die früher selbstständigen Gemeinden Mengersreuth, Sophienthal, Fischbach-Waizenreuth

Beginn ist jeweils um 19:00 Uhr.
Natürlich kann jede Bürgerversammlung auch unabhängig vom eigenen Wohnort besucht werden.

Die Tagesordnung wie folgt festgesetzt:
1. Sachbericht über die gemeindliche Entwicklung
2. Aussprachen, Anregungen, Empfehlungen.

Das Wort in der Bürgerversammlung können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Bürgerversammlung nicht Privat- oder Einzelfälle, sondern nur Angelegenheiten von allgemeinem und öffentlichem Interesse behandelt werden. Ausgenommen sind auch Anliegen, für die Bundes- oder Landesbehörden zuständig sind. Anträge aus der Bürgerversammlung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Marktgemeinderat behandelt werden.

Weidenberg, 18. September 2024
Günter Dörfler
Zweiter Bürgermeister
 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg

Vom 14. August 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg vom 18. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 11/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1.    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden    137,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    156,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    175,00 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    193,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     213,15 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    237,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    262,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    288,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    318,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        351,00 Euro“    

1.2    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden     125,00 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    156,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    175,00 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    193,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    213,15 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    237,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        262,50 Euro“    

1.3     § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden    81,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    93,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro    
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        249,60 Euro“

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 14. August 2024
Günter Dörfler 
Zweiter Bürgermeister
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg

Vom 30. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) des Marktes Weidenberg vom 18. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 11/2022) wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:
1.1    § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Ver-
        pflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Marktge-
        meinderates festgesetzt.“
1.2    In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ 
        ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 30. Juli 2024
Günter Dörfler 
Zweiter Bürgermeister
 

Andreasmarkt am Sonntag, 01.12.2024

Einladung der Gewerbetreibenden des Marktes Weidenberg

Zum 36. Mal soll am 01.12.2024 der mittlerweile schon traditionelle und weit über die Grenzen des Marktes Weidenberg hinaus bekannte Andreasmarkt stattfinden. Neben den örtlichen Vereinen, Verbänden, die extra unterrichtet wurden, möchten wir hiermit die Gewerbetreibenden des Marktes Weidenberg recht herzlich einladen. Wenn Sie Interesse haben, füllen Sie bitte den Anmeldebogen aus und geben diesen an uns bis spätestens 31.10.24 zurück. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weidenberg, 19. August 2024
Günter Dörfler
Zweiter Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

 

Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 29.07.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ sowie den Entwurf der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 29.07.2024 gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück 211 sowie die Teilflächen der Flurnummern 235, 208, 203 und 202 der Gemarkung Lankendorf. Die Flächengröße des gesamten Geltungsbereiches umfasst eine Fläche von ca. 19,82 ha.

Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht und der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht,  jeweils in der Fassung vom 29.07.2024, sind im Zeitraum

vom 02. September 2024 bis einschließlich 04. Oktober 2024

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden,

Montag - Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch von 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.

Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

In Punkt 5.1. der Begründung zum Bebauungsplan werden Belange des Bodenschutzes und die hydrologische Situation im Planungsgebiet skizziert. In Punkt 8 der Begründung wird das Grün- und Freiflächenkonzept dargelegt. In Punkt 11.2.2. der Begründung werden die durch die Planung berührten Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege skizziert, sowie Ausführungen zum Immissionsschutz dargelegt. Auf die Meldepflicht für Bodendenkmäler wird in Punkt 3.2. hingewiesen. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert.

Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes enthält die genannten Darstellungen und Informationen verfahrensbedingt in geringerer inhaltlicher Tiefe. Auch diese Begründung enthält einen Umweltbericht mit den Angaben nach § 2a BauGB.
•    Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für das Sonder-
    gebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“, Markt Weidenberg, 
    Landkreis Bayreuth, Landschaftsplanung Kraus, Bamberg, 17.06.2024

Zu Umweltthemen liegen folgende Äußerungen vor:

Schutzgut --> Information von --> Information zu

Boden und Fläche 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken, 
Stellungnahme vom 09. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Bodenrückhalt bei Starkregenereignissen

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg, 
Stellungnahme vom 29. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Ackerzahlen | - Sparsamen Umgang mit Grund und Boden

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Bayreuth, 
Stellungnahme vom 31. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB    

-  Sparsamen Umgang mit Grund und Boden

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, 
Stellungnahme vom 28. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Grünordnung innerhalb des Plangebiets | - Kollisionsrisiko von Vögeln | - Passierbarkeit von Kleintieren

Landratsamt Bayreuth, Naturschutzrecht, 
Stellungnahme vom 30. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Anlage und Pflege der Ausgleichsflächen | - Erfordernis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung | - Meldung von Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster

Wasser

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken, 
Stellungnahme vom 09. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Starkregenereignisse | - Wasserrückhalt

Landratsamt Bayreuth, Fachbereich 43, 
Stellungnahme vom 30. Januar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | - Umgang mit Niederschlagswasser

Landschaft

Regierung von Oberfranken, 
Stellungnahme vom 07. Februar 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Einbindung der Anlage in den Nahbereich

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Nur zur Änderung des Flächennutzungsplans:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellung-nahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrecht¬liche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Weidenberg, 9. August 2024

Günter Dörfler
Zweiter Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Umstufung – Aufstufung öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 768 zur Ortsstraße

Die Fl.Nr. 768, Gemarkung Weidenberg, wird auf einer Länge von 0,211 km aufgrund Änderung der Verkehrsbedeutung durch Erschließung der neuen Wohnsiedlung Ahornstraße mit Wirkung vom 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ aufgestuft und wird Bestandteil des bestehenden Straßenzuges „Ahornstraße“ auf Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg.
Die aufgestufte Strecke beginnt am Übergang von Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg, „Ahornstraße“ und endet im Westen an Fl.Nr. 759/1, Gem. Weidenberg.
Träger der Straßenbaulast ist jetzt der Markt Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,211 km
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Weidenberger Museumsweg

Der Weidenberger Museumsweg ist von April bis Oktober jeden 1. Sonntag im Monat, von 14 – 17 Uhr geöffnet.

Folgende Museen können besichtigt werden:
Volkskundliche Sammlung, Verbandsschule, Schulstr. 2
- Freilichtmuseum Scherzenmühle, In der Au 20
- Militärhistorisches Museum für Oberfranken, Alte Bayreuther Str. 10
- Musikinstrumenten-Sammlung, Alte Bayreuther Str. 5 (nach telefonischer Vereinbarung 09278/1008)
 

Weitere Infos zum Museumsweg

 

Widmung zur Ortsstraße

Folgender Straßenabschnitt wird zum 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ gewidmet:

Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 768 TFl., bei Fl.Nrn. 769/6 und 769/7, alle Gem. Weidenberg, südliche Einmündung und endet in der Einmündung in die Fortsetzung der Ortsstraße „Ahornstraße“ auf 768, Gemarkung Weidenberg bei Fl.Nr. 769/9, Gem. Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,225 km
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 20024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974,

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 des Marktes Weidenberg; Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; 

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 beschlossen.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung betrifft die Geltungsbereiche des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ (links) und der 1. Änderung  (rechts) (nicht maßstabsgetreu)

Geltungsbereich der 2. Änderung (nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das Gebiet soll neu strukturiert und um neue Gewerbeflächen erweitert werden, weshalb das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ gestartet wurde. Daher erfolgt parallel die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans inkl. der erfolgten Änderungen.

Weidenberg, den 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Anmeldung Kindertageseinrichtungen Weidenberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sind ab sofort online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 29. Februar 2024 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2024/2025 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 29. Februar 2024 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Marktes Weidenberg. Gern können Sie auch im Rahmen eines persönlichen Termins die Einrichtungen näher kennen lernen. Setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich.

Ansprechpartner:

Frau Mayer (09278) 977-48

Frau Schneck (09278) 977-78

Frau Trautner (09278) 977-23

 

Satzung des Marktes Weidenberg (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Markt Weidenberg erhebt

a) von dem in seinem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie

folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)  380 v.H.

b) für Grundstücke (B)  380 v.H.

2. Gewerbesteuer   380 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:

1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.

1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.

1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.

2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

3. Folgender § 9 a wird eingefügt:

„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere  Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

        bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr

Dies entspricht einem Nenndurchfluss

        bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr

4.  § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:

4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.

4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.

4.3     In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.

5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.

6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

7.  § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:

7.1 Abs. 3 wird Abs. 4

7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:

„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weidenberg folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 17. März 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 31. März 2015, Nr. 04/2015) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

3.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

3.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

3.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

4.   § 5 wird wie folgt geändert:

4.1  § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

4.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

4.3 § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

5.  In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

6.  § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

6.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

7.  In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

8. § 19 a wird gestrichen.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt

werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de)

bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung

und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2024 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.

Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg