Ansicht Rathaus

Amtliche Bekanntmachungen

800 Jahre WEIDENBERG

Festakt am 21. Oktober 2023
um 17:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Michael am Gurtstein

Begrüßung durch den Ersten Bürgermeister Hans Wittauer

Begrüßung durch die Schirmherrin Heidrun Piwernetz,
Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs,
Regierungspräsidentin a. D.

Festvortrag von Prof. Dr. Hermann Hiery

Ökumenische Dankandacht

Schlusswort des Ersten Bürgermeisters Hans Wittauer

Musikalische Umrahmung der Veranstaltung. Programm liegt beim Festakt auf.

Die gesamte Bevölkerung ist sehr herzlich eingeladen.

800 Jahr Feier

Bürgerversammlung des Marktes Weidenberg 2023

Es ergeht herzliche Einladung zu den Bürgerversammlungen des Marktes Weidenberg. Diese finden wie folgt statt:

Ölschnitztal
Montag, 6. November in der Mehrzweckhalle Neunkirchen am Main
für die früher selbstständigen Gemeinden Lessau-Stockau, Lehen-Glotzdorf, Neunkirchen

Steinachtal
Dienstag, 7. November im Vereinsheim Bürgerverein Frohsinn in Döhlau
für die früher selbstständigen Gemeinden Untersteinach, Görschnitz, Görau-Döhlau, Lankendorf-Ützdorf

Hauptort
Mittwoch, 8. November im Schulungsraum des Feuerwehrhauses Weidenberg
für den Markt Weidenberg und die früher selbstständigen Gemeinden Mengersreuth, Sophienthal, Fischbach-Waizenreuth

Parkplätze am Feuerwehrhaus müssen für die Einsatzkräfte freigehalten werden, bitte nutzen Sie die Parkmöglichkeiten im umliegenden Industriegebiet!

Beginn ist jeweils um 19:00 Uhr.
Natürlich kann jede Bürgerversammlung auch unabhängig vom eigenen Wohnort besucht werden.

Die Tagesordnung wie folgt festgesetzt:
1. Sachbericht über die gemeindliche Entwicklung
2. Aussprachen, Anregungen, Empfehlungen.

Das Wort in der Bürgerversammlung können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Bürgerversammlung nicht Privat- oder Einzelfälle, sondern nur Angelegenheiten von allgemeinem und öffentlichem Interesse behandelt werden. Ausgenommen sind auch Anliegen, für die Bundes- oder Landesbehörden zuständig sind. Anträge aus der Bürgerversammlung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Marktgemeinderat behandelt werden.

Weidenberg, 18. September 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Elternbeiratswahl 2023 / 2024

Die Wahlen der Elternbeiräte für das Kindergartenjahr 2023 / 2024 werden wir für die Häuser In der Au 21, In der Au 22 und Neunkirchen a. Main schriftlich durchführen. Hierzu besteht die Möglichkeit für alle Wahlberechtigten in der Zeit vom 25. September bis 28. September 2023 ihre Stimme abzugeben. Wahlvorschläge können bis 21. September 2023, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingebracht werden. Bitte machen Sie regen Gebrauch von Ihrer Teilnahmemöglichkeit. Der Rechenschaftsbericht des bisherigen Elternbeirates liegt in der jeweiligen Kindertageseinrichtung zur Einsichtnahme aus.

Für Fragen steht der Träger sowie das Personal gern jederzeit zur Verfügung.

Weidenberg, 18. August 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

 

Haushaltssatzung des Marktes Weidenberg für das Haushaltsjahr 2023

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2023 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft. Der Haushaltsplan 2023 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 31.07.2023 Nr. 20-941/33 erteilt.

Weidenberg, 16.08.2023
Hans Wittauer  
Erster Bürgermeister

 

Haushaltssatzung des Marktes Weidenberg (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Marktgemeinderat Weidenberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 13.766.550 €
in den Ausgaben mit 13.766.550 €

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 9.803.000 €
in den Ausgaben mit 9.803.000 €
ab.

§ 2
Der Gesamtbetrag an Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 640.000 € festgesetzt.

Hiervon entfallen auf das Jahr
2024: 340.000 €
2026: 300.000 €

§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 380 v.H.
b) für Grundstücke (B) 380 v.H.

2.  Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.295.000 € festgesetzt.

§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

Weidenberg, 01.08.2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. BauGB für die Änderung des Flächennutzungsplans

im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202 (TF), 202/1 und 203/3 alle Gemarkung Lehen (Geltungsbereich der  2. Änderung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 19.06.2023 den Entwurf Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202 (TF), 202/1 und 203/3 alle Gemarkung Lehen (Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“) gebilligt.

Die Auslegung wird auf Grund von technischen Problemen bei der Bereitstellung der Unterlagen im Internet erneut durchgeführt.

Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und die Begründung liegen in der Zeit vom

08.09.2023 bis einschließlich 09.10.2023

In der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
  •    Stellungnahmen Landratsamt Bayreuth vom 05.01.2023 und vom 08.08.2023
  •    Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 04.01.2023
  •    Stellungnahme Regierung von Oberfranken vom 24.07.2023

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind im oben genannten Zeitraum auch im Internet unter der Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ -->  „Aktuelle Informationen“ veröffentlicht.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSVGO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben angeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB)

Weidenberg, den 18. August 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Verpachtung Gastronomie Gurtstein 9 (Eschig-Haus)

An alle örtlichen Vereine der Marktgemeinde Weidenberg

Welcher Verein hätte Interesse an der Bewirtschaftung der Gaststätte im Erdgeschoss des Eschig-Hauses, Gurtstein 9 in Weidenberg? Ein Konzept mit möglichen Bewirtschaftungstagen und -zeiten etc. durch die Vereine ist noch offen. Vorschläge und Konzepte seitens der Vereine sind erwünscht.

Verpachtet werden sollen zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss mit einer Gesamtnutzfläche von 106,45 m². Darin enthalten sind u. a. ein großer Gastraum (42,86 m²) und ein Nebenzimmer (kleiner Gastraum mit 18,16 m²), eine Küche mit Nebenraum (20,17 m²), sowie sanitäre Anlagen für Damen und Herren. Im Außenbereich steht eine Terrasse (Biergarten) mit einer Nutzfläche von ca. 50 m² zur Verfügung.
 

Grundriss Gurtstein 9 Eschighaus

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bitten wir um Zusendung Ihrer aussagekräftigen Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen an den Markt Weidenberg, Frau Schober, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per E-Mail an sabine.schober@weidenberg.de 

Gerne stehen wir für weitere Auskünfte (Tel. 09278/977-50 oder -74) zur Verfügung.

Weidenberg, 18. Juli 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Weidenberger Museumsweg

Ab Sonntag, 2. April 2023, ist der Weidenberger Museumsweg, von April bis Oktober, jeden 1. Sonntag im Monat, von 14 – 17 Uhr geöffnet.

Folgende Museen können besichtigt werden:

  • Volkskundliche Sammlung, Verbandsschule, Schulstr. 2
  • Freilichtmuseum Scherzenmühle, In der Au 20
  • Militärhistorisches Museum für Oberfranken, Alte Bayreuther Str. 10 
  • Musikinstrumenten-Sammlung, Alte Bayreuther Str. 5 (14 – 16 Uhr!!)

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.
Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Januar 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Grundsteuer 2023 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2023 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg