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Amtliche Bekanntmachungen

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.
Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Januar 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Kehrleiten“

... im Bereich der Fl. Nrn. 704 (TF) und 716, beide Gemarkung Weidenberg

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 05.12.2022 die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Kehrleiten“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung entspricht dem vollständigen Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans „Kehrleiten“ vom 15.05.1972.

Bebauungsplan Kehrleiten
Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 07. Dezember 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Grundsteuer 2023 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2023 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

 

Verpachtung Gastronomie Gurtstein 9 (Eschig-Haus)

Verpachtung der Erdgeschossräume des Anwesens Gurtstein 9 (Eschig-Haus) zur gastronomischen Nutzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat die Verpachtung der Erdgeschossräume des Anwesens Gurtstein 9 (Eschig-Haus) zur gastronomischen Nutzung beschlossen.

Interessenten werden gebeten ein gastronomisches Gesamtkonzept vorzulegen.

Verpachtet werden sollen zum nächstmöglichsten Zeitpunkt die Räumlichkeiten im Erdgeschoss mit einer Gesamtnutzfläche von 106,45 m². Darin enthalten sind u. a. ein großer Gastraum (42,86 m²) und ein Nebenzimmer (kleiner Gastraum mit 18,16 m²), eine Küche mit Nebenraum (20,17 m²), sowie sanitäre Anlagen für Damen und Herren. Im Außenbereich steht eine Terrasse (Biergarten) mit einer Nutzfläche von ca. 50 m² zur Verfügung. Bilder zum Pachtobjekt finden Sie am Ende dieses Artikels.

Grundriss Gurtstein 9 Eschighaus

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bitten wir um Zusendung Ihrer aussagekräftigen Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen an den Markt Weidenberg, Frau Schober, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per E-Mail an sabine.schober@weidenberg.de 

Gerne stehen wir für weitere Auskünfte (Tel. 09278/977-50 oder -74) zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Haushaltssatzung des Marktes Weidenberg für das Haushaltsjahr 2022

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2022 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft. Der Haushaltsplan 2022 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 11.04.2022 Nr. 20-941/33 erteilt.

Weidenberg, 01. Juni 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Haushaltssatzung des Marktes Weidenberg (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Marktgemeinderat Weidenberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit
festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 12.532.380 Euro
in den Ausgaben mit 12.532.380 Euro
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 10.549.500 Euro
in den Ausgaben mit 10.549.500 Euro ab.

§ 2
Der Gesamtbetrag an Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.200.000 Euro festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht benötigt.

§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 370 v.H.
b) für Grundstücke (B) 370 v.H.
2. Gewerbesteuer 370 v.H.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.090.000 Euro festgesetzt.

§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.

Weidenberg, 22. April 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg