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Amtliche Bekanntmachungen

Anmeldung Kindertageseinrichtungen Weidenberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sind ab sofort online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 29. Februar 2024 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2024/2025 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 29. Februar 2024 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Marktes Weidenberg. Gern können Sie auch im Rahmen eines persönlichen Termins die Einrichtungen näher kennen lernen. Setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich.

Ansprechpartner:

Frau Mayer (09278) 977-48

Frau Schneck (09278) 977-78

Frau Trautner (09278) 977-23

 

Satzung des Marktes Weidenberg (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Markt Weidenberg erhebt

a) von dem in seinem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie

folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)  380 v.H.

b) für Grundstücke (B)  380 v.H.

2. Gewerbesteuer   380 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:

1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.

1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.

1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.

2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

3. Folgender § 9 a wird eingefügt:

„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere  Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

        bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr

Dies entspricht einem Nenndurchfluss

        bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr

4.  § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:

4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.

4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.

4.3     In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.

5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.

6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

7.  § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:

7.1 Abs. 3 wird Abs. 4

7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:

„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weidenberg folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 17. März 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 31. März 2015, Nr. 04/2015) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

3.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

3.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

3.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

4.   § 5 wird wie folgt geändert:

4.1  § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

4.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

4.3 § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

5.  In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

6.  § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

6.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

7.  In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

8. § 19 a wird gestrichen.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt

werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de)

bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung

und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2024 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.

Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Berichtigungen des wirksamen Flächennutzugsplans des Marktes Weidenberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgenden Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg werden hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brunnenwiese“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2019 den Bebauungsplan „Brunnenwiese“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.09.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Brunnenwiese

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altmühle III“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2019 den Bebauungsplan „Altmühle III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.09.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Altmühle 3



Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Weidenberg“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.06.2019 den Bebauungsplan „Wohnpark Weidenberg“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 28.06.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Wohnpark

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Heßlacher Straße“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2022 den Bebauungsplan „Wohnpark Heßlacher Straße“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.05.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Heaalacherstr

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ferienhausgebiet In der Au“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.06.2023 den Bebauungsplan „Ferienhausgebiet In der Au“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.06.2023 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Au

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wacholderich II“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.07.2023 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Wacholder



Die vorgenannten Berichtigungen des Flächennutzungsplans werden bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Markt Weidenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg gemäß § 6

Abs. 5 BauGB wirksam.

Weidenberg, 12. Oktober 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg