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Abstimmungsbekanntmachung

für den Bürgerentscheid Entwicklung Gewerbegebiet Lehen am 23. Februar 2025

1.    Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.    Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1    Im Abstimmungsraum:

2.1.1    Die Gemeinde ist in 5 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
    
Stimmbezirk  |  Abstimmungsraum
Nr. | Bezeichnung | Bezeichnung | barrierefrei ja/nein
0401 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A | Schulstraße 2 | ja
0402 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B | Schulstraße 2 | ja
0403 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C | Schulstraße 2 | ja
0404 | Feuerwehrgerätehaus Görschnitz | Görschnitz 56 | ja
0405 | Gemeindezentrum Neunkirchen a.Main, Mehrzweckhalle | Wacholderich 1 | ja

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Abstimmungsschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3 Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde ausüben.

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.2 Durch Briefabstimmung:

2.2.1 Wer durch Briefabstimmung wählen will, muss dies beim Wahlamt des Marktes Weidenberg beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
 - Einen Stimmzettel,
 - einen Stimmzettelumschlag,
 - einen Briefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
 - ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
   Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

2.2.2 Bei der Briefabstimmung sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Abstimmungsbrief mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsschein am Abstimmungstag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der Gemeinde eingeht.

3. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmung um 15 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Nr. | Bezeichnung/Anschrift des Auszählungsraums | barrierefrei ja/nein
0411 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0412 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0413 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0414 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0415 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestelltem Stimmzettel.

Der Bürgerentscheid besteht aus folgender Fragestellung, die mit einem Kreuz bei Ja oder Nein beantwortet wird:

Sind Sie dafür, dass der Markt Weidenberg die Entwicklung eines Gewerbegebiets in Lehen zur Schaffung von wirtschaftlicher und finanzieller Wertschöpfung und von Arbeitsplätzen im Rahmen der Bauleitplanung „Lehen Nr. 3“ fortführt?

Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Entscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Entscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen

für den Bürgerentscheid Entwicklung Gewerbegebiet Lehen am 23. Februar 2025


1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Markt Weidenberg wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025

von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch, 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

im Wahlamt des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg.

für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift im Wahlamt des Marktes Weidenberg eingelegt werden.

3. Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02.02.2025 eine Benachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Be-schwerde gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimm-recht nicht ausüben kann.

4. Wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird.

5. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht in jedem Abstimmungsraum des Marktes Weidenberg oder durch Briefabstimmung ausüben.

6. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

6.1 Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

6.2 Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses versäumt haben, oder

6.2.2 ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

6.2.3 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen wurden.

7. Der Abstimmungsschein kann bis zum 21.02.2025, 15 Uhr,

beim Wahlamt des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg

schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Benachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.

In den Fällen der Nr. 6.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.

9. Die Stimmberechtigten erhalten mit dem Abstimmungsschein
 - einen Stimmzettel,
 - einen Stimmzettelumschlag,
 - einen Briefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Gemeinde,
 - ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

10. Der Abstimmungsschein, die Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Stimmberechtigten dürfen der Abstimmungsschein, die Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der stimmberechtigten Person handelt.

11. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

12. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

13. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Markt Weidenberg einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortschaft Waizenreuth – Tränkbühl“

Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortschaft Waizenreuth – Tränkbühl“ sowie der 1. Änderung und der 1. und 2. Erweiterung; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 02.12.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und den Entwurf der Aufhebungssatzung zum  Bebauungsplan „Bebauungsplan Nr. 1 Ortschaft Waizenreuth – Tränkbühl“ sowie der 1. Änderung und der 1. und 2. Erweiterung in der Fassung vom 22.11.2024 gebilligt.

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmten Entwürfe der Aufhebungssatzung sowie deren Begründung, jeweils in der Fassung vom 02.12.2024, sind im Zeitraum

vom 08. Januar 2025 bis einschließlich 07. Februar 2025

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse 
www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden.

Entwurf der Aufhebungssatzung

Entwurf der Begründung

Bebauungsplan inkl. Änderungen/Erweiterungen

Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 
Montag - Freitag    08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch     13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
Informationen zu den Umweltauswirkungen sind in der Begründung unter Nr. 4 enthalten. Umweltrelevante Stellungnahmen wurden bisher nicht vorgebracht.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Weidenberg, den 13. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Anmeldung Kindertageseinrichtungen Weidenberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Marktes Weidenberg.

Gern können Sie auch im Rahmen eines persönlichen Termins die Einrichtungen näher kennen lernen. Setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.


Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Grundsteuer 2025

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde daraufhin vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen.

Grundlage für die zu zahlende Grundsteuer sind die Feststellungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag der Finanzämter. Diese Grundlagenbescheide sind für die Grundsteuerfestsetzung bindend.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert nicht von der Gemeinde beantwortet werden können.

Um kostenpflichtige Widerspruchsentscheidungen zu vermeiden, wenden Sie sich in diesen Fällen bei Fragen bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt, oder die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089 30700077.

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Dorferneuerung Neunkirchen a. Main
Markt Weidenberg, Landkreis Bayreuth
Gz. L-A 7566-1022

Schlussfeststellung

Das Verfahren Neunkirchen a. Main wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungsgesetz).

Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Neunkirchen a. M. sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Hinweis:
Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden. (https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)

Bamberg, 06.11.2024
gez. Dipl.-Ing. Winkler
Ltd. Baudirektor
 

Satzung des Marktes Weidenberg (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) und mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108) erlässt der Markt Weidenberg folgende Hebesatzsatzung:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Der Markt Weidenberg erhebt
    a)    von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer 
        nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

    b)    eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)        223 v.H.

    b) für Grundstücke (B)            195 v.H.

2.     Gewerbesteuer            380 v.H.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Weidenberg, 11.November 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Umstufung – Aufstufung öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 768 zur Ortsstraße

Die Fl.Nr. 768, Gemarkung Weidenberg, wird auf einer Länge von 0,211 km aufgrund Änderung der Verkehrsbedeutung durch Erschließung der neuen Wohnsiedlung Ahornstraße mit Wirkung vom 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ aufgestuft und wird Bestandteil des bestehenden Straßenzuges „Ahornstraße“ auf Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg.
Die aufgestufte Strecke beginnt am Übergang von Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg, „Ahornstraße“ und endet im Westen an Fl.Nr. 759/1, Gem. Weidenberg.
Träger der Straßenbaulast ist jetzt der Markt Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,211 km
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Weidenberger Museumsweg

Der Weidenberger Museumsweg ist von April bis Oktober jeden 1. Sonntag im Monat, von 14 – 17 Uhr geöffnet.

Folgende Museen können besichtigt werden:
Volkskundliche Sammlung, Verbandsschule, Schulstr. 2
- Freilichtmuseum Scherzenmühle, In der Au 20
- Militärhistorisches Museum für Oberfranken, Alte Bayreuther Str. 10
- Musikinstrumenten-Sammlung, Alte Bayreuther Str. 5 (nach telefonischer Vereinbarung 09278/1008)
 

Weitere Infos zum Museumsweg

 

Widmung zur Ortsstraße

Folgender Straßenabschnitt wird zum 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ gewidmet:

Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 768 TFl., bei Fl.Nrn. 769/6 und 769/7, alle Gem. Weidenberg, südliche Einmündung und endet in der Einmündung in die Fortsetzung der Ortsstraße „Ahornstraße“ auf 768, Gemarkung Weidenberg bei Fl.Nr. 769/9, Gem. Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,225 km
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 20024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Kläranlage Weidenberg

Der Markt Weidenberg erhält eine Zuwendung aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Kläranlage Weidenberg durch das Ingenieurbüro ATM mit dem Förderkennzeichen 67K24241 im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2025

 

Link zum Vorhabensträger

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

 

Hinweistext auf Nationale Klimaschutzinitiative

„Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974,

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 des Marktes Weidenberg; Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; 

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 beschlossen.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung betrifft die Geltungsbereiche des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ (links) und der 1. Änderung  (rechts) (nicht maßstabsgetreu)

Geltungsbereich der 2. Änderung (nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das Gebiet soll neu strukturiert und um neue Gewerbeflächen erweitert werden, weshalb das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ gestartet wurde. Daher erfolgt parallel die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans inkl. der erfolgten Änderungen.

Weidenberg, den 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:

1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.

1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.

1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.

2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

3. Folgender § 9 a wird eingefügt:

„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere  Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

        bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr

Dies entspricht einem Nenndurchfluss

        bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr

4.  § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:

4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.

4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.

4.3     In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.

5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.

6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

7.  § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:

7.1 Abs. 3 wird Abs. 4

7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:

„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weidenberg folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 17. März 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 31. März 2015, Nr. 04/2015) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

3.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

3.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

3.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

4.   § 5 wird wie folgt geändert:

4.1  § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

4.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

4.3 § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

5.  In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

6.  § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

6.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

7.  In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

8. § 19 a wird gestrichen.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg