Vom 12. Dezember 2023
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende
4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:
1.1 In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.
1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.
1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.
2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“
3. Folgender § 9 a wird eingefügt:
„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 36,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/h 72,00 Euro/Jahr
bis 16 m³/h 144,00 Euro/Jahr
über 16 m³/h 225,00 Euro/Jahr
Dies entspricht einem Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 36,00 Euro/Jahr
bis 6 m³/h 72,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/h 144,00 Euro/Jahr
über 10 m³/h 225,00 Euro/Jahr
4. § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:
4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.
4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.
4.3 In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.
5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.
6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
7. § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:
7.1 Abs. 3 wird Abs. 4
7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“
7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:
„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Weidenberg, 12. Dezember 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister