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Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974,

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 des Marktes Weidenberg; Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; 

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 beschlossen.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung betrifft die Geltungsbereiche des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ (links) und der 1. Änderung  (rechts) (nicht maßstabsgetreu)

Geltungsbereich der 2. Änderung (nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das Gebiet soll neu strukturiert und um neue Gewerbeflächen erweitert werden, weshalb das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ gestartet wurde. Daher erfolgt parallel die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans inkl. der erfolgten Änderungen.

Weidenberg, den 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegelände Nordost-Kräglitz“

2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegelände Nordost-Kräglitz“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Flurstücke Nrn. 560, 560/1, 567, 567/3, 572/1, 572/2, 572/3, 572/4, 572/5, 572/6, 572/7, 572/8, 572/9, 572/10, 572/11, 572/12, 572/13, 572/14 und 572/15, alle Gemarkung Weidenberg, sowie Teilflächen aus den Flurstücken Nrn. 567/2, 568, 569, 569/1, 574, 575/2, 575/3 und 575/4, alle Gemarkung Weidenberg;  Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 08.04.2024 die 2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegelände Nordost-Kräglitz„ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. 

Geltungsbereich– nicht maßstabsgetreu

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nrn. 560, 560/1, 567, 567/3, 572/1, 572/2, 572/3, 572/4, 572/5, 572/6, 572/7, 572/8, 572/9, 572/10, 572/11, 572/12, 572/13, 572/14 und 572/15, alle Gemarkung Weidenberg, sowie Teilflächen aus den Flurstücken Nrn. 567/2, 568, 569, 569/1, 574, 575/2, 575/3 und 575/4, alle Gemarkung Weidenberg.

Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll zum einen der Geltungsbereich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und zudem eine kleinere Erweiterung für die Ansiedlung von Gewerbe geschaffen werden.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Eine Detailplanung ist daher bisher noch nicht erfolgt.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung liegen in der Zeit vom

03.05.2024 bis einschließlich 03.06.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden (Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 - 16:00 Uhr, sowie nach Terminvereinbarung) öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.markt-weidenberg.de unter dem unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ einzusehen. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Weidenberg

... im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202 (TF), 202/1 und 203/3 alle Gemarkung Lehen (Geltungsbereich 2. Änderung Bebauungsplan „Lehen Nr. 2“)

Aufgrund des Ablaufs der Frist gemäß § 6 Abs. 4 BauGB gilt die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202 (TF), 202/1 und 203/3 alle Gemarkung Lehen als genehmigt. Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird  die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,  Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 


 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weidenberg, den 12. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“

... des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202/1 (TF). 202/2 (TF), 203 (TF) und 203/3 alle Gemarkung Lehen

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 08.04.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ im Bereich der Fl. Nrn. 201, 201/2, 202/1 (TF). 202/2 (TF), 203 (TF) und 203/3 alle Gemarkung Lehen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Bebauungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungsplanänderung und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, 12. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans

 im Bereich der Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Lehen Nr. 3“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen. Der Lageplan vom 03.04.2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans sind Bestandteile des Beschlusses.

(Geltungsbereich - nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. 
§ 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanungen sollen neue Gewerbeflächen im Bereich der Ortschaft Lehen geschaffen, sowie die bestehende Bebauung im Rahmen der Neustrukturierung des Gebiets mit überplant werden. Dadurch soll auch eine Abstimmung der bestehenden und neuen Flächen erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend den Nutzungen des Bebauungsplans angepasst werden.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf

Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.11.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf.

Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und zu leiten, beschloss der Marktgemeinderat Weidenberg, die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“.

Das Planungsgebiet liegt nördlich von Ützdorf und wird im Norden und Westen begrenzt von Waldflächen, im Osten vom Wirtschaftsweg Flur-Nummer 235 der Gemarkung Lankendorf und im Süden von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung liegen in der Zeit vom

28.12.2023 bis einschließlich 02.02.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.markt-weidenberg.de  unter der Rubrik „Leben und Wohnen“  „Planen und Bauen“ à „Aktuelle Informationen“   einzusehen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.

Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 14.12.2023

 

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg