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Fischweiher in Heßlach zu verpachten

Der Markt Weidenberg verpachtet ab 01.04.2023, 886 m² Grundstücksfläche, davon ca. 320 m² Wasserfläche in der Gemarkung Görschnitz. Ihre Angebote richten Sie bitte schriftlich oder per E-Mail, bis zum 30. März 2023 an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Frau Sandra Schöffel, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder an sandra.schoeffel@weidenberg.de

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Kehrleiten“

... im Bereich der Fl. Nrn. 704 (TF) und 716, beide Gemarkung Weidenberg

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 05.12.2022 die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Kehrleiten“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung entspricht dem vollständigen Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans „Kehrleiten“ vom 15.05.1972.

Bebauungsplan Kehrleiten
Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 07. Dezember 2022
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg