Der Markt Weidenberg erlässt auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änd. weiterer Gesetze vom 8.8.2020 (BGBI I S. 1728) i. V. m. Art.23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS 2020 – 1 – 1 -l, i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI.796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 ‚(GVBI. S. 84) folgende
Satzung über eine Veränderungssperre
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.07.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, den Bebauungsplan „In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg, aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „In der Au“ befinden. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage der Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Weidenberg, den 16.07.2025
gez. Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
[Ende der Satzung]
Der Markt Weidenberg hält ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Satzung über die Veränderungssperre während der Geltungsdauer in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 - 16:00 Uhr, sowie nach Terminvereinbarung) zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für Entschädigungsgespräche, die Geltendmachung und das Erlöschen solcher Ansprüche gemäß § 18 BauGB wird hingewiesen.
Weidenberg, 21.07.2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg