Ansicht Rathaus

Bebauungsplan „In der Au“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 15.09.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „In der Au“ mit Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich mit einer Fläche von ca. 1,476 ha umfasst die Flurstücke Fl. Nr. 451, 453 sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg.

Entwurf des Bebauungsplans „In der Au“
Geltungsbereich nicht maßstabsgetreu

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht und Schallgutachten sind im Zeitraum

vom 02. Februar bis einschließlich 03. März 2026

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 

Montag - Freitag    08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch         13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Verfahren:
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und damit analog des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, den 16. Januar 2026

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagträgers (Kennwort) Bewerber
(Familienname, Vorname, evtl.2: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil)
Jahr der
Geburt
01 Christlich-Soziale Union in Bayern / Sozialdemokratische Partei Deutschlands / Freie Wählergemeinschaft Weidenberg Böhner Matthias, Diplomierter Bankbetriebswirt, Dritter Bürgermeister, Kreisrat, Görschnitz 1971
03 Alternative für Deutschland Raab Jürgen, Landwirt, Marktgemeinderat, Lessau 1979
07 Bürgerforum Weidenberg e.V. Will Markus, Magister Artium, Rettungssanitäter, Sophienthal 1970

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21. Januar 2026
Klaus Bauer, Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats des Marktes Weidenberg am 8. März 2026

Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, eingereicht:

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)
01 Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)
03 Alternative für Deutschland (AfD)
05 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
06 Freie Wählergemeinschaft Weidenberg (FWG)
07 Bürgerforum Weidenberg e.V. (Bürgerforum)
 

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend abgedruckten Anlage.

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21. Januar 2026
Klaus Bauer, Gemeindewahlleiter

Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 8. März 2026

Für die Wahl des Gemeinderats wurden beim

Wahlvorschlag Nr. 1 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern    
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
 

Lfd. Nr. Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
101 Dr. med. Angerer-Daum Cornelia, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Marktgemeinderätin 1978
102 Fischer André, Verwaltungsamtsrat, Ortssprecher, Rügersberg 1980
103 Wolfring Sonja, Justizangestellte, Marktgemeinderätin, Görschnitz 1988
104 Singer Moritz, Lacklaborant, Untersteinach 2004
105 Rauh Oliver, Projektleiter 1993
106 Daum Günter, Dipl.-Theol. Univ., Mag. Theol., Militärpfarrer 1974
107 Gebhardt Doris, Fachkraft der Sozialmedizin, Görau 1980
108 Schirmer Marvin, Theologiestudent, Neunkirchen a. Main 1995
109 Engelbrecht Christian, Landwirt, Lankendorf 1986
110 Dörfler Günter, Rentner, Kreisrat, Zweiter Bürgermeister, Lankendorf 1954
111 Hagen Wolfgang, Kaufmännischer Geschäftsführer, Marktgemeinderat 1948
112 Schaller Jürgen, Betriebswirt (VWA), Ützdorf 1980
113 Bauer Alexander, Lehrer, Glotzdorf 1995
114 Heindl Matthias, Technischer Angestellter 1978
115 Mosebach Tobias, Magister Artium, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Neunkirchen a. Main 1988
116 Friedrich Johannes, Auditor beim Medizinischen Dienst Bayern, Stockau 1988
117 Küfner Marion, Chemielaborantin, Rügersberg 1977
118 Kohlschmidt Martin, Energieelektroniker 1984
119 Wachs-Friedberger Nadja, Heizungsbaumeisterin 1978
120 Angerer Holger, Kfz-Meister, Waizenreuth 1967

Wahlvorschlag Nr. 3 Kennwort Alternative für Deutschland    
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr. Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
301 Raab Jürgen, Landwirt, Marktgemeinderat, Lessau 1979
302 Schulze Mario, Unternehmer, Bezirksrat, Kreisrat, Görschnitz 1998
303 Schrembs Hermann, Unternehmer 1970
304 Dr. med. Müller Michael, Allgemeinarzt, Kreisrat 1964
305 Linhardt Jochen, Bev. Kaminkehrermeister, Fischbach 1963
306 Schmidt Andrei, Softwareentwickler 1973
307 Hoffmann Klaus, Rentner 1962
308 Behrendt Ursula, Rentnerin 1958
309 Günther Steve, Maschinen- und Anlagenführer 1983
310 Wildenauer Timo, Maschinen- und Anlagenführer 1983

Wahlvorschlag Nr. 5 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands    
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr. Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
501 Böhner Matthias, Diplomierter Bankbetriebswirt, Dritter Bürgermeister, Kreisrat, Görschnitz 1971
502 Hartmann-Erdal Stephanie, Medienfachwirtin, Sophienthal 1976
503 Zwing Horst, Selbständiger Handelsvertreter, Marktgemeinderat, Neunkirchen a. Main 1960
504 Kießling-Thees Regina, Fachoberlehrerin 1967
505 Trautner Klaus, Qualitätsmanager, Marktgemeinderat 1966
506 David Manuela, Verwaltungsangestellte 1972
507 Sedlmeier Martin, Kaufmännischer Angestellter 1966
508 Aydin Samantha, Pflegedienstleiterin 1990
509 Söllner Lukas, Student, Heßlach 2003
510 Nicklas Elisabeth, Dipl.-Sozialpädagogin, Sophienthal 1962
511 Stokes Luca, Software-Entwickler 2006
512 Schott Klaus, Erster Kriminalhauptkommissar a.D. 1963
513 Trautmann Steven, Technischer Leiter 1971
514 Heck Jana, Verwaltungsangestellte, Mengersreuth 1975
515 Schlachta Jochen, Sparkassenfachwirt, Döhlau 1967
516 Bauer Simone, Einkaufssachbearbeiterin 1976
517 Zähringer Roland, Koch 1962
518 Gossow-Look Gabriela, Geschäftsführerin, Sophienthal 1962
519 Rabenstein Gerd, Beamter i.R., Stockau 1957
520 Tölzer Manfred, Zollamtsinspektor a.D. 1953

Wahlvorschlag Nr. 6 Kennwort Freie Wählergemeinschaft Weidenberg    
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr. Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
601 Bachsteffel Tobias, Berufskraftfahrer, Untersteinach 1982
602 Meyer-Gollwitzer Martina, Landwirtin, Marktgemeinderätin, Kreisrätin, Stockau 1971
603 Söllner Christian, Baumaschinenführer, Marktgemeinderat, Neunkirchen a. Main 1975
604 Raps Georg, Elektroingenieur (FH), Marktgemeinderat, Untersteinach 1960
605 Albani Michael, Justizvollzugsbeamter, Marktgemeinderat 1974
606 Hammon Julian, Förster, Fischbach 1994
607 Karg Simon, Technischer Einkäufer 1997
608 Prof. Dr. Hiery Hermann, Universitätsprofessor i.R., Marktgemeinderat, Kreisrat, Görschnitz 1957
609 Lochmüller Wolfgang, Landwirt, Feldgeschworener, Waizenreuth 1978
610 Pöhlmann Lukas, Elektrotechnikermeister 1996
611 Hanauer Christian, Studienrat (MS) 1974
612 Tröger Axel, Gästehausleiter, Stockau 1972
613 Münch Thomas, Dipl.-Ing. Maschinenbau (FH) 1971
614 Bachsteffel Mandy, Altenpflegerin, Untersteinach 1977
615 Zapf Fabian, Vertriebsleiter im Außendienst, Neunkirchen a. Main 1987
616 Dr. Schütz Walter, Dipl.-Physiker 1967
617 Christ Günter, Metallbauer, Glotzdorf 1971
618 Scharff Florian, Head of Test & Qualification, Neunkirchen a. Main 1980
619 Herr Rüdiger, Unternehmensberater, Neunkirchen a. Main 1970
620 Burger Martin, Redakteur, Waizenreuth 1984

Wahlvorschlag Nr. 7 Kennwort Bürgerforum Weidenberg e.V.    
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
 

Lfd. Nr. Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil Jahr der Geburt
701 Will Markus, Magister Artium, Rettungssanitäter, Sophienthal 1970
702 Bauernfeind Anika, Dipl.-Ing., Ingenieurin, Lehen 1991
703 Gröbner Jens, Großhandelskaufmann 1979
704 Strömsdörfer Roland, Selbständiger Verkehrsfachwirt, Neunkirchen a. Main 1973
705 Wolfrath Thomas, Selbständiger Versicherungsmakler, Marktgemeinderat 1983
706 Lochmüller Martin, Dipl.-Kaufmann, Wissenschaftliche Lehrkraft, Marktgemeinderat 1959
707 Seiler Roland, Selbständiger Fotografenmeister, Marktgemeinderat 1960
708 Tobehn Diana, Versicherungsfachwirtin 1986
709 Haller Jörg, Gastronom, Lehen 1979
710 Wolfrath Astrid, Betriebswirtin (VWA) 1985
711 Körber Erhard, Studiendirektor i.R. 1956
712 Glaß Julia, Fachkraft Qualitätsmanagement 1985
713 Preiß Johanna, Schülerin, Sophienthal 2008
714 Gouveia Pereira Dinarte Miguel, Berufskraftfahrer 1976
715 Wopperer Steffen, Verkaufsleiter 1988
716 Koch Thorsten, Kaufmännischer Angestellter 1978
717 Glöckner Enrico, Bauleiter, Waizenreuth 1971
718 Schamel Thorsten, Personalreferent, Mengersreuth 1985
719 Beintner Michael, Staatlich geprüfter Kampfmittelräumer 1959
720 Herold Doris, Dipl.-Betriebswirtin (FH), Regierungsangestellte 1963

Bekanntmachung über die Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters am 8. März 2026; Fristbeginn für die Annahme der Wahl

Das ermittelte vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss in folgender Form am 9. März 2026 gegenüber der Öffentlichkeit verkündet:

  • durch Veröffentlichung auf der Homepage des Marktes Weidenberg www.markt-weidenberg.de
  • durch Anschlag im/am Rathaus Weidenberg.

Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.

Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG, binnen der aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung die Wahl ablehnen können, ist

  • der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage des Marktes Weidenberg.
  • der Zeitpunkt des Anschlags im/am Rathaus Weidenberg.

Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.

Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

30. Januar 2026
Klaus Bauer
Gemeindewahlleiter
 

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Görschnitz“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 12.01.2026 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Görschnitz“ sowie den Entwurf der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 12. Januar 2026 gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Görschnitz: teilw. Nr. 188, Nr. 195, Nr. 196, teilw. Nr. 203, Nr. 231, teilw. Nr. 232/1, teilw. Nr. 232/2, Nr. 233, Nr. 234, teilw. Nr. 235, Nr. 236, Nr. 236/1, Nr. 237, Nr. 237/5, Nr. 237/6, Nr. 238, Nr. 238/3, Nr. 238/4, Nr. 238/5, Nr. 238/6, Nr. 240, teilw. Nr. 241 sowie folgende Flurstücke der Gemarkung Weidenberg: Nr. 759, Nr. 759/2, Nr. 759/3 und 759/4 .Die Flächengröße des gesamten Geltungsbereiches umfasst eine Fläche von ca. 20,48 ha.

Die Lage und Abgrenzung ist aus den nachfolgenden Ausschnitten des Luftbilds bzw. des gültigen Flächennutzungsplans ersichtlich (maßstabslos).

Luftbild Plangebiet, genordet, ohne Maßstab
Abbildung 1: Luftbild Plangebiet, genordet, ohne Maßstab

Ausschnitt Flächennutzungsplan des Markts Weidenberg (2001), genordet, ohne Maßstab
Abbildung 2: Ausschnitt Flächennutzungsplan des Markts Weidenberg (2001), genordet, ohne Maßstab

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes, beide jeweils mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 12.01.2026 sind im Zeitraum

vom 02. Februar bis einschließlich 03. März 2026

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Unterlagen:

Entwurf des Bebauungsplans
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans
Umweltbericht
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
Schalltechnische Untersuchung
Bodengutachten
Altlastenerkundung

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 

Montag - Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
In Punkt 9 ff. der Begründung zum Bebauungsplan werden die zugrundeliegenden Gutachten zu den Belangen Artenschutz (Punkt 9.1), Baugrund (Punkt 9.2), Entwässerung (Punkt 9.3), Wasserwirtschaft (Punkt 9.5) und Schall (Punkt 9.6) erläutert. 

In Punkt 3 des Umweltberichts gem. § 2a BauGB werden die Belange Mensch und menschliche Gesundheit, Arten, Lebensräume und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Klima/Luft sowie die Wechselwirkungen der einzelnen Belange erörtert und deren Betroffenheit durch Vorhaben bewertet. 

In Punkt 4 des Umweltberichts werden geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen benannt.

Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans enthält die genannten Inhalte aus verfahrensbedingten Gründen nur in zusammengefasster Form. Die umweltbezogenen Belange werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan umfassend dargestellt und sind zugleich Bestandteil und Gegenstand des Änderungsverfahrens.

Zu Umweltthemen liegen folgende Stellungnahmen vor:

Schutzgut Information von Information zu

Boden und Fläche

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Wasserwirtschaftsamt Hof, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, Stellungnahme vom 06.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB
 

  • Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
  • Empfehlung einer Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung,
  • Möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Empfehlung einer Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung
  • Erd- und Tiefbauarbeiten
  • Anfangsverdacht zu schädlichen Bodenveränderungen

     

  • möglichem Entfall von landwirtschaftlich genutzten Flächen

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bayernwerk, Stellungnahme vom 01.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 3, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 3 Abs. 1

  • Regulierung von Pflanzungsmaßnahmen im Bereich der Freileitung

    Hinweis zur möglichen Betroffenheit von Biotopen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.
     
  • Hinweisen zur eigenen Sichtung von diversen wildlebenden Tieren

Wasser

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

 


Wasserwirtschaftsamt Hof, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1
 

  • Genehmigungsvorbehalt von 60 m entlang der Warmen Steinach
  • Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
  • Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser
  • wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
     
  • Ausführung von Tiefbauarbeiten
  • Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz
  • wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
  • Bauwasserhaltung
     
  • Hinweise zu bestehendem Überschwemmungsgebiet der warmen Steinach
     
  • Möglichen Auswirkungen auf das Trinkwasserdargebot.
     

Landschaft

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB
 

  • Als negativ empfundene Veränderung des Landschaftsbildes.
     
  • Betroffenheit Landschaftsschutzgebiet LSG-00504.01 Steinachtal mit Oschenberg
     

Mensch

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1
 

  • Hinweise zum Immissionsschutz

     
  • Subjektiv empfundene Vorbelastung durch Schallimmissionen 
     
Luft/Klima Bürger 2, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 3 Abs. 1
  • Subjektiv empfundene Vorbelastung von Luft und Klima durch aktuelle Betriebsabläufe
Kultur- und Sachgüter Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 03.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB 
  • Umgang mit ggf. denkmalschutzrechtlich relevanten Funden.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.


Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nur zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Weidenberg, den 16. Januar 2026

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Anmeldung Kindertageseinrichtungen Weidenberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2026 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2026/2027 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2026 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Marktes Weidenberg.

Gern können Sie auch im Rahmen eines persönlichen Termins die Einrichtungen näher kennen lernen. Setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.


Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat am 15.09.2025 den Erlass der „Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Hans Wittauer ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weidenberg, den 09.10.2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Weidenberger Museumsweg

Der Weidenberger Museumsweg ist von April bis Oktober jeden 1. Sonntag im Monat, von 14 – 17 Uhr geöffnet.

Folgende Museen können besichtigt werden:
Volkskundliche Sammlung, Verbandsschule, Schulstr. 2
- Freilichtmuseum Scherzenmühle, In der Au 20
- Militärhistorisches Museum für Oberfranken, Alte Bayreuther Str. 10
- Musikinstrumenten-Sammlung, Alte Bayreuther Str. 5 (nach telefonischer Vereinbarung 09278/1008)
 

Weitere Infos zum Museumsweg

 

Umstufung – Aufstufung öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 768 zur Ortsstraße

Die Fl.Nr. 768, Gemarkung Weidenberg, wird auf einer Länge von 0,211 km aufgrund Änderung der Verkehrsbedeutung durch Erschließung der neuen Wohnsiedlung Ahornstraße mit Wirkung vom 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ aufgestuft und wird Bestandteil des bestehenden Straßenzuges „Ahornstraße“ auf Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg.
Die aufgestufte Strecke beginnt am Übergang von Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg, „Ahornstraße“ und endet im Westen an Fl.Nr. 759/1, Gem. Weidenberg.
Träger der Straßenbaulast ist jetzt der Markt Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,211 km
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Widmung zur Ortsstraße

Folgender Straßenabschnitt wird zum 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ gewidmet:

Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 768 TFl., bei Fl.Nrn. 769/6 und 769/7, alle Gem. Weidenberg, südliche Einmündung und endet in der Einmündung in die Fortsetzung der Ortsstraße „Ahornstraße“ auf 768, Gemarkung Weidenberg bei Fl.Nr. 769/9, Gem. Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,225 km
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 20024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Kläranlage Weidenberg

Der Markt Weidenberg erhält eine Zuwendung aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Kläranlage Weidenberg durch das Ingenieurbüro ATM mit dem Förderkennzeichen 67K24241 im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2025

 

Link zum Vorhabensträger

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

 

Hinweistext auf Nationale Klimaschutzinitiative

„Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans

 im Bereich der Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Lehen Nr. 3“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen. Der Lageplan vom 03.04.2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans sind Bestandteile des Beschlusses.

(Geltungsbereich - nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. 
§ 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanungen sollen neue Gewerbeflächen im Bereich der Ortschaft Lehen geschaffen, sowie die bestehende Bebauung im Rahmen der Neustrukturierung des Gebiets mit überplant werden. Dadurch soll auch eine Abstimmung der bestehenden und neuen Flächen erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend den Nutzungen des Bebauungsplans angepasst werden.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:

1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.

1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.

1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.

2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

3. Folgender § 9 a wird eingefügt:

„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere  Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

        bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr

Dies entspricht einem Nenndurchfluss

        bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr

4.  § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:

4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.

4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.

4.3     In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.

5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.

6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

7.  § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:

7.1 Abs. 3 wird Abs. 4

7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:

„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weidenberg folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 17. März 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 31. März 2015, Nr. 04/2015) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

3.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

3.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

3.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

4.   § 5 wird wie folgt geändert:

4.1  § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

4.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

4.3 § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

5.  In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

6.  § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

6.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

7.  In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

8. § 19 a wird gestrichen.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen