über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
für den Bürgerentscheid Entwicklung Gewerbegebiet Lehen am 23. Februar 2025
1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Markt Weidenberg wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025
von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zusätzlich Mittwoch, 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
im Wahlamt des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg.
für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift im Wahlamt des Marktes Weidenberg eingelegt werden.
3. Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02.02.2025 eine Benachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Be-schwerde gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimm-recht nicht ausüben kann.
4. Wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er geführt wird.
5. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht in jedem Abstimmungsraum des Marktes Weidenberg oder durch Briefabstimmung ausüben.
6. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag
6.1 Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.
6.2 Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn
6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses versäumt haben, oder
6.2.2 ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
6.2.3 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen wurden.
7. Der Abstimmungsschein kann bis zum 21.02.2025, 15 Uhr,
beim Wahlamt des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg
schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Benachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
In den Fällen der Nr. 6.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
8. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
9. Die Stimmberechtigten erhalten mit dem Abstimmungsschein
- einen Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen Briefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Gemeinde,
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
10. Der Abstimmungsschein, die Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Stimmberechtigten dürfen der Abstimmungsschein, die Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der stimmberechtigten Person handelt.
11. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
12. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
13. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Markt Weidenberg einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg