Veröffentlichung nach Wärmeplanungsgesetz §13 Abs. 4
Eignungsprüfung nach §14
Abbildung 1: Markt Weidenberg aufgeteilt in Quartiere (21)
Die nachfolgenden Ergebnisse sind vorläufig. Sie können sich durch Konkretisierungen im Rahmen der Bestands- und Potenzialanalyse noch ändern. Das Endergebnis der Wärmeplanung wird im Abschlussbericht veröffentlicht.
Die Eignung eines Gebiets lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Realisierung eines Wärme- bzw. Wasserstoffnetzes zu. Der finale Gebietsumgriff etwaiger Netze (Netzverlauf) wird nicht im Rahmen der Wärmeplanung festgelegt. Es besteht durch die Einteilung in ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet kein Rechtsanspruch auf die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz (§18 Abs. 2 WPG).
Bei der Eignungsprüfung nach §14 WPG handelt es sich um eine Negativprüfung. Hierbei wird das beplante Gebiet auf Hinweise untersucht, die der Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetz entgegenstehen. Demnach ergibt sich aus fehlender Nichteignung nicht automatisch eine Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetzgebiet. Die weitere Betrachtung im Rahmen einer regulären Wärmeplanung ist demzufolge erforderlich. Demgegenüber steht die verkürzte Wärmeplanung (nach §14 Abs. 4), wenn sowohl die Wärmenetz- als auch Wasserstoffnetzeignung nicht gegeben sind. Hieraus ergeben sich Gebiete mit voraussichtlich dezentraler Wärmeversorgung.
Für Gebiete die nahezu vollständig erneuerbar versorgt werden entfällt die Pflicht zur Wärmeplanung (§14 Abs. 6 WPG), diese werden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung nicht detailliert betrachtet.