Berichtigungen des wirksamen Flächennutzugsplans des Marktes Weidenberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgenden Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg werden hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brunnenwiese“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2019 den Bebauungsplan „Brunnenwiese“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.09.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Brunnenwiese

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altmühle III“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2019 den Bebauungsplan „Altmühle III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.09.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Altmühle 3

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Weidenberg“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.06.2019 den Bebauungsplan „Wohnpark Weidenberg“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 28.06.2019 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Wohnpark
 
Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Heßlacher Straße“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2022 den Bebauungsplan „Wohnpark Heßlacher Straße“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.05.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Heaalacherstr
 
Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ferienhausgebiet In der Au“

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.06.2023 den Bebauungsplan „Ferienhausgebiet In der Au“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 30.06.2023 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Au

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wacholderich II“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.07.2023 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Wacholder

Die vorgenannten Berichtigungen des Flächennutzungsplans werden bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Markt Weidenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg gemäß § 6
Abs. 5 BauGB wirksam.

Weidenberg, 12. Oktober 2023
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg