für den Bürgerentscheid Entwicklung Gewerbegebiet Lehen am 23. Februar 2025
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in 5 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk | Abstimmungsraum
Nr. | Bezeichnung | Bezeichnung | barrierefrei ja/nein
0401 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A | Schulstraße 2 | ja
0402 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B | Schulstraße 2 | ja
0403 | Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C | Schulstraße 2 | ja
0404 | Feuerwehrgerätehaus Görschnitz | Görschnitz 56 | ja
0405 | Gemeindezentrum Neunkirchen a.Main, Mehrzweckhalle | Wacholderich 1 | ja
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.
2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Abstimmungsschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.3 Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde ausüben.
2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.2 Durch Briefabstimmung:
2.2.1 Wer durch Briefabstimmung wählen will, muss dies beim Wahlamt des Marktes Weidenberg beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
- Einen Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen Briefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
2.2.2 Bei der Briefabstimmung sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Abstimmungsbrief mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsschein am Abstimmungstag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der Gemeinde eingeht.
3. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmung um 15 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Nr. | Bezeichnung/Anschrift des Auszählungsraums | barrierefrei ja/nein
0411 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0412 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0413 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0414 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
0415 | Briefstimmbezirk Weidenberg (Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg) | ja
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestelltem Stimmzettel.
Der Bürgerentscheid besteht aus folgender Fragestellung, die mit einem Kreuz bei Ja oder Nein beantwortet wird:
Sind Sie dafür, dass der Markt Weidenberg die Entwicklung eines Gewerbegebiets in Lehen zur Schaffung von wirtschaftlicher und finanzieller Wertschöpfung und von Arbeitsplätzen im Rahmen der Bauleitplanung „Lehen Nr. 3“ fortführt?
Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Entscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Entscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg