Sitzung Marktgemeinderat Weidenberg am 15.09.2025

Bekanntgabe von freigegebenen Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen

Aus nichtöffentlicher Sitzung am 14.07.2025 wurde der folgende Tagesordnungspunkt freigegeben:
Antrag auf Bauleitplanung für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage beidseitig an der St.2181 im Bereich Döhlau/Oschenberg/ehem. Gipswerk     
Beschluss: 
Dem Vorhaben wird nicht zugestimmt.


Zukunft Gebäudlichkeiten Alter Kindergarten In der Au 3 und 5    
Beschluss:
Eine Sanierung erscheint unwirtschaftlich und wird nicht weiterverfolgt. Die Gebäude werden aufgegeben. Überplanung im Rahmen des ISEK wird angestrebt. Umsetzung erfolgt entsprechend der Haushaltslage und gemäß Entscheidung im Gemeinderat.


Vollzug der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied des Marktes Weidenberg des Gemeinderates Erwin Wutschka gem. Art.19 Abs. 1 GO    
Beschluss:
Dem Antrag des Gemeinderates Erwin Wutschka auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied wird gemäß Art. 19 Abs. 1 GO mit sofortiger Wirkung stattgegeben. Der Erste Bürgermeister hat den Listennachfolger zu verständigen. Dieser hat die Berufung ab dem Zeitpunkt der Verständigung innerhalb einer Woche schriftlich oder zur Niederschrift anzunehmen und die Bereitschaft zur Eidesleistung zu erklären. Der Listennachfolger ist in der nächsten Gemeinderatssitzung zu vereidigen.


Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach“ von 1970, sowie der 1. Änderung von 1974 und 2. Änderung von 1975; Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss für die Aufhebungssatzung    
Abwägungsbeschluss:
Die während der öffentlichen Auslegung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach“ von 1970, sowie der 1. Änderung von 1974 und 2. Änderung von 1975vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Gemeinderat geprüft und mit dem aus der Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlichen Ergebnis nach vorheriger Erörterung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Abwägungsvorlage der Verwaltung wird hiermit in Gesamtheit gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 
Satzungsbeschluss zur Aufhebungssatzung:
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach“ von 1970, sowie der 1. Änderung von 1974 und 2. Änderung von 1975 in der Fassung vom 11.09.2025 gemäß § 10 BauGB als Satzung. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufhebungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Aufhebungssatzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.


Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Görschnitz“, Aufstellungsbeschluss    
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Weidenberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Görschnitz“ im Bereich der Fl. Nr. 189, Gemarkung Görschnitz, sowie die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans.
Durch den Bebauungsplan ist ein „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung auszuweisen. Zulässig ist die Errichtung von freistehenden (gebäudeunabhängigen) Photovoltaikmodulen und von Anlagen zur Speicherung und Abgabe von elektrischer Energie (Speicher) sowie der Zweckbestimmung des Sondergebiets unmittelbar dienenden Nebenanlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Abgabe von elektrischer Energie. Ein baulicher, technischer oder funktionaler Zusammenhang der Speicher zu anderen Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Speicherung und Abgabe von elektrischer Energie, insbesondere den Photovoltaikanlagen, ist nicht notwendig, „Stand-alone-Speicher“ sind daher auch zulässig. Ferner ist der Speicher nicht auf die Speicherung von aus erneuerbaren Energien gewonnenem Strom beschränkt.
Des Weiteren wird beschlossen, die Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und den Geltungsbereich nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage und Speicher darzustellen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt.


Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Görschnitz II“, Aufstellungsbeschluss    
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Weidenberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Görschnitz II“ nach § 12 BauGB, sowie die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 190, Gemarkung Görschnitz.
Durch den Bebauungsplan ist ein „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung auszuweisen. Zulässig ist die Errichtung von freistehenden (gebäudeunabhängigen) Photovoltaikmodulen und von Anlagen zur Speicherung und Abgabe von elektrischer Energie (Speicher) sowie der Zweckbestimmung des Sondergebiets unmittelbar dienenden Nebenanlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Abgabe von elektrischer Energie. 
Des Weiteren wird beschlossen, die Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und den Geltungsbereich nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage und Speicher darzustellen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt.


Bebauungsplan „In der Au“ - Billigungs- und Auslegungsbeschluss    
Beschluss:
Der Entwurf des Bebauungsplans „In der Au“ mit Begründung in der Fassung vom 28.07.2025 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans ist vorzubereiten.


Bergrecht; Sonderbetriebsplan zum Betrieb einer raupenmobilen Prallbrecheranlage mit Nachsiebeinheit und Rückführband in der Tongrube Würnsreuth, Gemarkung Lessau    
Beschluss:
Gegen das Vorhaben werden vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Einwände erhoben. Eine Erschließung des Geländes über das bisherige Maß hinaus ist dem Markt Weidenberg nicht möglich. Es werden keine Einwände erhoben.
Auf folgende Punkte ist zu achten:
Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass es nicht zur Abschwemmung/Versickerung von belasteten Material/Schwämmwässern kommt. Der Abtrieb von Feinsedimenten muss ausgeschlossen sein. Auf den Bachmuschelbestand darf der Betrieb keine negativen Auswirkungen haben. Es muss beim Betrieb des Brechers und der Lagerung des gebrochenen Materials sichergestellt werden, dass es zu keinen Abschwemmungen kommt und dass der pH-Wert des eingeleiteten Oberflächenwassers ins Gewässer nicht erhöht wird.


Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)    
Beschluss 1:
Die Nichtigkeit der unter TOP 8 der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 14.07.2025 beschlossenen „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ wird festgestellt.
Beschluss 2:
Der Markt Weidenberg beschließt den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2025. Der Entwurf ist dem Beschlussbuch beizufügen. Die Satzung ist durch den Ersten Bürgermeister im Oktober 2025 auszufertigen und anschließend ortsüblich bekanntzumachen. 
Beschluss 3:
Der Ablösebetrag gemäß § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung wird auf 4.000 € je Stellplatz festgelegt.


Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)    
Beschluss 1:
Die Nichtigkeit der unter TOP 9 der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 14.07.2025 beschlossenen „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)“ wird festgestellt.
Beschluss 2:
Der Markt Weidenberg beschließt den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)“ in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2025. Der Entwurf ist dem Beschlussbuch beizufügen. Die Satzung ist durch den Ersten Bürgermeister auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen. 
Beschluss 3:
Der Ablösebetrag gemäß § 4 Abs. 2 der Spielplatzsatzung wird auf 120 € je m² Spielplatzfläche festgesetzt.


Antrag der CSU-, FWG- und SPD-Fraktionen auf nachhaltige Nutzung der Gaststätte am Gurtstein (Brettla)    
Beschluss:
Priorisiert wird eine externe Verpachtung. Ersatzweise ist entsprechend dem vorliegenden Antrag zu verfahren. Aus den Reihen des Marktgemeinderates (je ein Vertreter pro Gruppierung) sollen die Modalitäten hierfür erarbeitet und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden.