3. Änderung des Bebauungsplan „Wohngebiet Stockau“
. . . im Bereich der Fl. Nr. 503, Gemarkung Lessau; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.03.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Wohngebiet Stockau“ zu ändern. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet Stockau“ umfasst die Fl. Nr. 503, Gemarkung Lessau.

(Geltungsbereich nicht maßstabsgetreu)
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Wohngebiet Stockau“ aus dem Jahr 1974 für das Änderungsgebiet angepasst werden, um eine Schließung dieser Baulücke zu erleichtern.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im Normalverfahren nach §§ 2 ff BauGB.
Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Eine Detailplanung ist daher bisher noch nicht erfolgt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt in der Zeit vom
08.04.2021 bis einschließlich 10.05.2021
in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Einschränkung des Parteienverkehrs kommen. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung unter 09278 977-73.
Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet hier einzusehen:
Aufstellungsbeschluss | Begründung
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weidenberg, 16. März 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für die Einbeziehungssatzung „Lehen-Ost“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich der Fl. Nrn. 41, 41/1, 42/1, 43, 45, alle Gemarkung Lehen, und Fl. Nr. 463, Gemarkung Lessau
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 08.03.2021 den Erlass der Einbeziehungssatzung „Lehen-Ost“ im Bereich der Fl. Nrn. 41, 41/1, 42/1, 43, 45, alle Gemarkung Lehen, und Fl. Nr. 463, Gemarkung Lessau, beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weidenberg, 15. März 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung . . .
. . . der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung) PDF
Widmung zur Ortsstraße
Folgender Straßenabschnitt wird zum 29.03.2021 zur Ortsstraße gewidmet:
Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 1503, bei Fl. Nrn. 1507 und 1507/1, alle Gem. Weidenberg, südliche Grundstücksspitze, und endet im Norden bei Fl. Nr. 1510/3 und bei Fl. Nr. 1517 im Osten, beide Gem. Weidenberg, Länge der Straße 0,000 km - 0,402 km.
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Straße erhält die Bezeichnung „Brunnenwiese".
Weidenberg, 30. März 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Maskenprämierung „Der Wald und seine Bewohner“
Da die richtigen Faschingsfeiern in diesem Jahr leider ausfallen mussten, gab es für die Kinder des Marktes Weidenberg einen Faschingswettbewerb.
Unter dem Motto „Der Wald und seine Bewohner“ schickten uns 76 Kinder lustige und kreative Kostümfotos zu. Die Jury, bestehend aus unseren Jugendbeauftragten Sonja Steininger und Regina Kießling-Thees und Bürgermeister Wittauer, hatte es nicht leicht. Die Entscheidung für die ersten drei Plätze fiel auf das Kostüm der Zecke von Johanna Scharff aus Neunkirchen (Platz 1), den Baum von Simon Siebert aus Mengersreuth (Platz 2) und die Geschwister Adam und Anton Schiener aus Weidenberg als Igel und Schnecke (Platz 3).
Aber auch alle anderen Kostüme verdienen höchstes Lob! Mit sichtlich großem Einsatz und kreativem Ideenreichtum wurden sämtliche Waldbewohner originell in Szene gesetzt. Dafür sagen wir herzlichen Dank!




Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Lankendorf informiert
An alle Grundstückseigentümer der TG Lankendorf
Im Rahmen der Flurneuordnung Lessau-Lankendorf ist es aus förderungstechnischer Hinsicht unerlässlich, die in der TG Lankendorf befindlichen Grundstücke (vor allem alle Flurbereinigungswege) an den Markt Weidenberg abzutreten. Dazu ist ein Beschluss der TG Lankendorf notwendig.
Da aus bekannten Gründen der Coronaschutzmaßnahmen die Versammlung in keinem Gasthaus stattfinden kann, werden alle Grundstückseigentümer am 8. April 2021 um 20:00 Uhr in die Gemeinschaftshalle in Lankendorf eingeladen. Die gesetzlichen Hygiene- und Abstandsregeln können hier eingehalten werden (keine Bewirtung!).
Weidenberg, 18. März 2021
gez. Vorstandschaft TG Lankendorf
Problemmüll-Termine / Abgabestellen
Markt Weidenberg
24.04.2021 11:30 - 11:45 Stockau, Feuerwehrgerätehaus
24.04.2021 12:00 - 12:15 Neunkirchen, Gemeindezentrum
24.04.2021 12:45 - 13:00 Döhlau, Mühle
24.04.2021 13:15 - 13:45 Weidenberg, Kreisbauhof (Mengersreuther Str. 29)
24.04.2021 12.35 - 12.50 Untersteinach, Wertstoffinsel (Hauptstraße/Bahnhof)
Montessori-Kinderhaus im März
Wir erlebten jedes Wetter
Egal welches Wetter war, die letzten Wochen verbrachten wir mit den Krippenkindern des Montessori-Kinderhauses an der frischen Luft. Wir erlebten jedes Wetter. Zuerst schneite es kräftig, wir konnten Schlitten fahren gehen und Schneeberge erklimmen. Doch plötzlich war der Schnee weg! Die Sonne hatte den Schnee wieder weggeschmolzen. Auch im Regen unternahmen wir regelmäßige Spaziergänge. Die Kinder patschten mit Freude durch jede Pfütze. Im Morgenkreis sangen wir von den Vögeln, vom Frühling und erzählten von den Schneeglöckchen und Krokussen. Es gab so viel zu entdecken. Die Kinder fanden die Frühjahrsblüher, wir besuchten die Enten und eroberten den AWO-Spielplatz. Natürlich durften auch unsere wöchentlichen Besichtigungen unserer Kindergartenbaustelle nicht fehlen. Voller Interesse schauten die Kinder dem Bagger zu. Zu unserer großen Überraschung hatte sogar der Osterhase schon ein paar Eier verloren, die die Kinder begeistert sammelten und sich gleich schmecken ließen.

Osterstündchen und Bibelstündchen
Pünktlich zur Fastenzeit wollen wir den Kindern etwas über das Leben und Wirken Jesu erzählen. Aus diesem Grund initiierten wir mit den Kindern 2 aufeinander aufbauende und aneinander anknüpfende Projekte, das Bibel- und das Osterstündchen. Zuerst hören die Kinder im Kreis viele verschiedene Geschichten rund um Jesus. Durch Beteiligung der Kinder in vielfacher und verschiedener Weise soll Jesu Leben und Wirken erfahrbar gemacht werden. So dienen umfangreiche Legebilder, Lieder und Sinnesspiele als Möglichkeiten die Botschaft Jesu ganzheitlich zu erfahren und gemeinsam besinnlich Gemeinschaft zu erleben. Daran knüpft dann unmittelbar das Osterstündchen an. Dort wird zusammen jeden Tag ein großes sehr weitläufiges Legebild, etappenweise ergänzt und vervollständigt, der Ostergarten. Dabei spielen noch elementarer die Themen Frühling, Leben, aber auch Tod und die Kerninhalte des christlichen Glaubens eine Rolle. Auch hier sollen die Kinder durch intensive Beteiligung die große Freude der Osterbotschaft möglichst ganzheitlich erleben und verinnerlichen können. Das Ganze wird auch wieder untermalt und ergänzt durch Lieder, Fingerspiele usw. sowie gemeinsame Aktivitäten, wie beispielsweise das Anpflanzen einer eigenen Blume für jedes Kind. Ein herzliches Dankeschön auch in dieser Hinsicht an den Elternbeirat für die Osterspenden.

Der Frühling bringt die Farben zurück . . .
. . . in die Kita Auenzwerge
Im März hatten die Krippenkinder viel Spaß beim Entdecken der ersten Farben des Frühlings. Ganz rasch kamen mit diesem auch die ersten Farben der Natur wieder zurück. Das Schneeglöckchen mit seinem zarten weiß und grün begeisterte die Kinder und auch die lila- und orangefarbenen Krokusse erfreuten alle beim Spazierengehen. So zog das Thema „Farben“ auch in unser Themenhäuschen im Spielflur ein. In dem kleinen Holzhaus konnten sich die Kinder mit ersten Farben und der Zuordnung farbiger Bildkarten beschäftigen. Alleine oder in kleinen Gruppen hatten die kleinen Auenzwerge viel Spaß und sind schon gespannt, welches Thema als nächstes ins Sprachhäuschen einziehen wird? Bis dahin beobachten sie weiter die Natur: Welche Farben der Frühling wohl als nächstes bereit hält?

Im Kindergarten beschäftigten wir uns auch mit dem Thema Farben. Bei uns standen die Grundfarben im Vordergrund. Das Experimentieren mit den Farben rot, gelb und blau brachte sie zum Staunen, was für viele neue Farben daraus entstehen. Spannend zu beobachten für die Kinder war das Färben von weißen Tulpen mit gefärbtem Wasser. Jeden Tag schauten sie erwartungsvoll nach, ob die Tulpen bunter geworden sind. Natürlich sollten auch die Fenster bunt werden. So wurde in einigen Gruppen fleißig Farbkreise gestaltet, mit Fingermalfarbe eine Unterwasserwelt gemalt. Auch draußen in der Natur entdeckten wir mit den Kindern die Farben wieder. Und alle freuten sich über den bunten Frühling mit seinen vielen tollen Farben.

Erste Satzung zur Änderung der Satzung . . .
. . . zur Regelung von Fragen der Verfassung des Grundschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung)
Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbandes Weidenberg hat die Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin.
Weidenberg, 18.02.2021
Hans Wittauer
Verbandsvorsitzender
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung . . .
. . . zur Regelung von Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung)
Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin.
Weidenberg, 18.02.2021
Hans Wittauer
Verbandsvorsitzender
Änderung des Bebauungsplans „Görschnitz II“. . .
. . . mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Fl. Nr. 200/1, Gemarkung Görschnitz; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss;
Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 15.02.2021 beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Görschnitz II“ sowie den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Auf der genannten Fläche soll eine Garagenanlage zur Deckung des nachgewiesenen Bedarfs aus der Bevölkerung errichtet werden. Eine Detailplanung ist noch nicht erfolgt.

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sowie der Flächennutzungsplanänderung (nicht maßstabsgetreu)
Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes liegen in der Zeit vom
08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021
in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Einschränkung des Parteienverkehrs kommen. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung unter 09278/977-73.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) vorgebracht werden.
Weidenberg, den 18. Februar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Aufstellung des Bebauungsplans „Wohngebiet Ahornstraße“. . .
. . . im Bereich der Flurstücke Nrn. 767, 768 (TF) und 769 der Gemarkung Weidenberg mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Flurstücke 766, 767, 768(TF), 769, 770, 771(TF) und 785(TF) der Gemarkung Weidenberg;
Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 23.11.2020 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans "Wohngebiet Ahornstraße" mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen vorwiegend Baufläche für die Wohnnutzung geschaffen werden, um den örtlichen Bedarf zu decken. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht zudem potentielle zukünftige Erweiterungsflächen vor.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nrn. 767, 768 (TF) und 769 der Gemarkung Weidenberg und grenzt an die bestehende Wohnbebauung der Ahornstraße an.

Geltungsbereich Bebauungsplan „Wohngebiet Ahornstraße“ – nicht maßstabsgetreu
Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke 766, 767, 768(TF), 769, 770, 771(TF) und 785(TF) der Gemarkung Weidenberg.

Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung – nicht maßstabsgetreu
Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen. Eine Detailplanung ist daher bisher noch nicht erfolgt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes liegen in der Zeit vom
08.03.2021 bis einschließlich 08.04.2021
in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Einschränkung des Parteienverkehrs kommen. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung unter 09278 977-73.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) vorgebracht werden.
Weidenberg, 18. Februar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans . . .
. . . des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 43 und 47, alle Gemarkung Neunkirchen am Main
Mit Schreiben vom 19.11.2020 Nr. FB41-1042/2010 hat das Landratsamt Bayreuth für die Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 43 und 47 Gemarkung Neunkirchen mitgeteilt, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt gilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Weidenberg, den 18. Februar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für die Änderung des Bebauungsplanes „Am Haderbaum“ im Bereich der Fl. Nrn. 43 und 47, beide Gemarkung Neunkirchen am Main
Der Markt Weidenberg hat mit Beschluss vom 30.01.2012 die Änderung des Bebauungsplanes „Am Haderbaum“ im Bereich der Fl. Nrn. 43 und 47, beide Gemarkung Neunkirchen am Main, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
5. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weidenberg, den 18. Februar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Parkplatzsituation am Rügersberger Hang
Auswertung der Bürgerbeteiligung
Im Herbst 2020 hatten alle Anwohner und Eigentümer von Anwesen am Rügersberger Hang einen Fragebogen zur Parkplatzsituation erhalten. Dieser wurde in Zusammenarbeit mit den ansässigen Marktgemeinderäten Herrn Thomas Wolfrath und Frau Irene von der Weth ausgearbeitet.
Insgesamt sind ca. 110 ausgefüllte Fragebögen an die Verwaltung zurückgesendet worden.
Dies entspricht einer verhältnismäßig sehr hohen Beteiligung von 44 Prozent.
Das Ergebnis der Auswertung der Bürgerbeteiligung wurde in der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 15.02.2021 vorgestellt und wird hiermit bekanntgeben.
Bestandsaufnahme:
Zunächst wurde eine Bestandsaufnahme der Situation durchgeführt. Dies ergab folgende Werte:
Gemeldete Fahrzeuge (PKW, Roller, Wohnmobile, etc.): 272
Vorhandene Stellplätze (Garage, befestige Stellplätze, etc.): 330
Verkehrsrechtliche Lösungsvorschläge:
Im zweiten Teil des Fragebogens wurde die Möglichkeit gegeben verkehrsrechtliche Lösungsansätze zu bewerten bzw. Weitere vorzubringen.
Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wurde durch die Bevölkerung in allen vorgeschlagenen Varianten deutlich abgelehnt. Der Anteil an „Nein-Stimmen“ beträgt je nach Variante zwischen 60 und 88 Prozent. Die verbleibenden Stimmen verteilen sich auf Ja-Stimmen und Enthaltungen.
Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die zahlreich beigefügten Schreiben. Begründet wird die Ablehnung häufig durch längere Umwege, verbunden mit erhöhter Umweltbelastung, höherer Unfallgefahr, usw.
Von vielen Anwohnern wurde zudem der Wunsch geäußert, keinen Schilderwald zu schaffen.
Die Festsetzung eines einseitiges Halteverbots wurde hingegen von 64 % befürwortet (29 % neutral, 7 % negativ). Zudem wurden zahlreiche weitere verkehrsrechtliche Lösungsvorschläge vorgebracht. Beispielsweise wurden Parkplatzmarkierungen und die Erweiterung der Halteverbote genannt.
Sämtliche Vorschläge wurden durch das Ordnungsamt in Verbindung mit Fachkundigen (Polizeiinspektion BT-Land, Fahrlehrer) geprüft und bewertet.
Als Lösungsvorschlag ging die Einführung eines eingeschränkten Zonenhalteverbots in Verbindung mit der Anbringung von Parkplatzmarkierungen hervor.
Hierfür wären zwei zusätzliche Schilder an den beiden Zufahrten, jeweils mit der Aufhebung auf der Rückseite, ausreichend.
Mit diesem Lösungsansatz wird sich nun der Verkehrsausschuss auseinander setzen.
Schaffung zusätzlicher Stellplätze:
Als weiteren Lösungsansatz prüfte der Fragebogen das grundsätzliche Interesse am Kauf bzw. der Anmietung von Stellplätzen, soweit dieses auf verschiedenen Flächen geschaffen werden könnten. Heraus kam hierbei ein Bedarf von insgesamt 36 Stellplätzen. Die Bauverwaltung wird sich daher nun mit der Schaffung zusätzlicher Stellplätze auf verschiedenen gemeindlichen Grünflächen beschäftigten. Zu prüfen sind hier neben den Herstellungskosten (Befestigung, Bordsteinabsenkung, Vermessung, etc.) auch die baurechtlichen Vorgaben (Bebauungsplanänderung, Ausgleichsflächen, etc.).
Bürger, welche Interesse an der Schaffung von zusätzlichen Stellflächen auf Ihrem Privatgrundstück haben, wurden bereits baurechtlich beraten. Sollte hierzu weitere Bedarf bestehen, kann sich gerne an den Leiter der Bauverwaltung, Herrn Stefan Lauterbach unter Tel. 09278 977-73 oder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gewandt werden.
Nutzung der vorhandenen Garagen:
Im Zuge des Fragebogens wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Garagen häufig als Abstellraum und nicht für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Wir weisen daher darauf hin, dass es sich hierbei um eine baurechtswidrige Nutzung handelt! Bei Bekanntwerden konkreter Fälle behält sich der Markt Weidenberg die Einleitung von bauaufsichtsrechtlichen Verfahren über das Landratsamt Bayreuth (Untere Bauaufsichtsbehörde) vor.
Beschluss des Marktgemeinderates:
Der Marktgemeinderat fasste am 15.02.2021 folgenden Beschluss:
Die Vorstellung der Auswertung der Bürgerbeteiligung wird zur Kenntnis genommen. Den Bürgern ist das Ergebnis der Auswertung im Amtlichen Mitteilungsblatt bekanntzugeben. Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wird aufgrund der deutlichen Ablehnung aus der Bevölkerung nicht weiter verfolgt. Der Verkehrsausschuss wird beauftragt ein eingeschränktes Zonen-Halteverbot am gesamten Rügersberger Hang mit markierten Parkflächen zu prüfen. Die Bauverwaltung wird beauftragt, die Schaffung von Stellplätzen auf gemeindlichen Grünflächen zu prüfen.
Internetauftritt - Hinweis für Gewerbetreibende
Der Markt Weidenberg beabsichtigt, auf seiner Webseite unter dem Menüpunkt „Gewerbe“ eine Übersicht über Gewerbe, Handwerksbetriebe etc. zu erstellen, welche von allen Gewerbetreibenden zur Präsentation genutzt werden kann.
Dabei sollen Namen, Anschrift, Gewerbeart und Kontaktdaten sowie Webseite und Mailadresse angegeben werden. Damit haben Interessenten Zugriff auf eine Schnellübersicht mit allen wichtigen Kontaktdaten.
Bei Interesse oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Jürgen Braun
09209 1251
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
oder
Sabine Schwarz
09278 977-82
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Kita Neunkirchen im Februar
Winterfreude in der Kita Neunkirchen a.M.
Lange hatten die Kinder gewartet und dann war er da, der Schnee. Jeden Tag ging es warm eingepackt in den Garten, wo das kalte Etwas geschaufelt, geformt, hin und her transportiert, aber auch immer wieder probiert wurde. Und die Spielgeräte laden auch im Winter zum Klettern, Balancieren… ein.

Fasching in einer besonderen Zeit
Natürlich feierten die Kinder der Kita Neunkirchen a.M. in ihrer Notbetreuung Fasching. Verkleidet als Elsa, Pirat, Spider Man, Erdbeere…wurde getanzt, gespielt, gesungen und am selbst bestimmten Faschings Büfett sich gestärkt. Für alle Kinder, vor allem für die, die z.Z. nicht in die Kita kommen, hatte der Elternbeirat „Fasching in der Tüte“ zum Abholen vorbereitet. Danke für diese tolle Idee.

Fröhlicher Faschingsfebruar
Im Februar wurde es im Kindergarten bunt und lustig, denn es war Faschingszeit. Die Kinder waren voller Vorfreude und erzählten sich untereinander, als was sie sich verkleiden wollen. Natürlich musste aber erst einmal das Zimmer bunt geschmückt werden. Nachdem wir uns gemeinsam mit den Kindern überlegt hatten, was wir denn alles gestalten wollen, ging es auch schon los. Fleißig wurde geschnitten, geklebt, gemalt, gefaltet und am Ende freuten sich alle, als der Gruppenraum immer bunter wurde. Mit Modenschau, Spielen, Tanz und Musik ließen wir am Faschingsdienstag unsere Feier stattfinden.

Auch in der Kinderkrippe ging es lustig zu. Am Vormittag des Faschingsdienstags drehte sich alles ums Verkleiden. Die Kinder kamen in den buntesten Kostümen und hatten viel Spaß in andere Rollen zu schlüpfen. In den Morgenkreisen wurden die Maskierungen ausgiebig bestaunt und alle versuchten zu erraten, als was sich die Gruppenfreunde wohl verkleidet haben: ein Hund? Eine Katze? Und wie macht die Katze? Das war ein Spaß für alle! Natürlich wurden auch Faschingslieder zum Besten gegeben und kräftig das Tanzbein geschwungen. Mit dem Faschingsausklang schmolz auch der Schnee im Krippengarten und die Kinder blicken jetzt sehnsüchtig dem Frühling entgegen.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für Änderung . . .
. . . des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Altung“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 935/10 und 935/54, beide Gemarkung Weidenberg
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 18.01.2021 die Änderung des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Altung“ im Bereich der Fl. Nrn. 935/10 und 935/54, beide Gemarkung Weidenberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung und Zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die auszulegenden Unterlagen sind auch hier online veröffentlicht:
Bebauungsplan | Begründung | Zusammenfassende Erklärung
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
5. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weidenberg, 19. Januar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses . . .
. . . gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB für den Bebauungsplan "Hammer Untersteinach" mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 18.01.2021 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans "Hammer Untersteinach mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst das bestehende Gewerbegebiet in der Ortschaft Untersteinach, sowie die Fläche für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses.
Dies betrifft die Flurstücke Nrn. 78, 83, 84, 85 (TF=Teilfläche), 114 (TF), 115, 116 (TF), 119 (TF), 119/1 (TF), 119/2, 120, 120/1, 121, 122 (TF), 123/1 (TF), 123/2, 123/4, 123/5, 123/6, 123/7 und 130 (TF), 132 (TF), 133, 134 (TF), 582 (TF) und 583 (TF), alle Gemarkung Untersteinach.

Geltungsbereich für den Bebauungsplan „Hammer Untersteinach“ sowie für die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes – nicht maßstabsgetreu
Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans können während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Einschränkung des Parteienverkehrs kommen. Wir bitten daher um vorherige Terminvereinbarung unter 09278/977-73.
Die Unterlagen sind ebenfalls hier eingestellt:
Flächennutzungsplan | Bebauungsplan
Weidenberg, 19. Januar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Sicherung der Gehbahnen im Winter
Bitte beachten Sie die Bekanntmachung zur Räum- und Streupflicht nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, die uneingeschränkt für alle Grundstückseigentümer des Marktes Weidenberg gilt.
Weidenberg, im Januar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Freiwillige Feuerschutzabgabe im Markt Weidenberg
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die freiwillige Feuerschutzabgabe wurde im Jahr 2018 im Rahmen eines Spendenaufrufes erstmalig im Markt Weidenberg erbeten.
Nach Abschluss der Unterlagen verzeichnen wir leider nur noch einen sehr geringen Eingang von freiwilligen Spenden.
Der Markt Weidenberg ist im Rahmen seiner Pflichtaufgabe bestrebt, den Sicherheitsstandard, den sie als Bürgerinnen und Bürger gewohnt sind, durch eine zukunftssichere, und effiziente Einplanung der vorhandenen Einsatzmittel aufrechterhalten zu können.
Der Markt Weidenberg steht auch 2021 vor finanziellen Herausforderungen, wenn es z.B. um den Austausch und die Modernisierung von technischem Gerät gilt, das z.B. auch hochfeste Stähle in der Autoindustrie schneiden kann und somit der schnellen Unfallrettung dient.
Ihre Spenden werden somit zu 100% in Projekte investiert, die unser aller Sicherheit dienen.
Wir möchten alle Bürgerinnen und Bürger des Marktes Weidenberg auch im Jahr 2021 bitten, eine freiwillige Feuerschutzabgabe in Höhe von 10,00 Euro an den Markt Weidenberg zu spenden.
Bankverbindung:
Sparkasse Bayreuth
IBAN: DE28 7735 0110 0570 3612 20
BIC: BYLADEM1SBT
Wenn Sie sich zur Zahlung der freiwilligen Feuerschutzabgabe 2021 entschließen sollten, gilt Folgendes zur Überweisung:
Hinweis: Bis zu einer Höhe von 300 Euro gilt der Kontoauszug als Spendenbescheinigung. Ab 301 Euro bitte Namen und Anschrift für die Spendenbescheinigung angeben
Der Markt Weidenberg steht Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Für Ihre Förderung bedanken wir uns bereits heute recht herzlich!
Weidenberg, im Januar 2021
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Ausschreibung Kindertageseinrichtungen
Weidenberg und Neunkirchen am Main
Der Markt Weidenberg sucht für seine Kindertageseinrichtungen in Weidenberg und seine Kindertageseinrichtung in Neunkirchen am Main für das kommende Kindergartenjahr 2021/2022 ab 1. September 2021 eine/n
Vorpraktikantin/-en (m/w/d)
im Rahmen der Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in (SPS 1/SPS 2).
Schriftliche Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind baldmöglichst bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, einzureichen oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Subirre unter Tel. 09278 977-26.
Datenschutzhinweise
Brezenwochen to go - 09.01. bis 03.03.2021
Änderungen vorbehalten! Stand: 16.12.20.
Folgende Einteilung wird vorgenommen:
09.01. - 15.01.
Gasthof Pensenhof, Lankendorf 9, Tel. 09278 569
16.01. - 22.01.
Gasthof Ruckriegel, Hauptstraße 11, Seybothenreuth, Tel. 09275 206
Gasthaus Zur Heide (nur 17. - 20.01.), Görschnitz 14, Tel. 09278 774648
23.01. - 29.01.
Gasthaus Zur Linde, Untersteinach, Hauptstraße 31, Tel. 09278 537
Gasthof Hallermühle, Lehen 6, Tel. 09209 1351
30.01. - 05.02.
Gaststätte Rauh, Lehen 2, Tel. 09209 259
Sabrinas Brotzeitstube, Gurtstein 9, Tel. 0175 8628803
06.02. - 12.02.
Gasthof Zum Fichtelgebirge, Sophienthal 22, Tel. 09278 415
Gasthaus Kaiser, Görau 7, Tel. 09278 1534
12.02. - 15.02.
Gaststätte Deubzer, Fuchsendorf 1, Kirchenpingarten, Tel. 09278 577
20.02. - 26.02.
Sportheim Weidenberg, Sportplatzweg 3, Tel. 09278 387 oder 1588
Gasthaus Zur Königsheide, Untersteinach, Hauptstraße 18, Tel. 09278 428
27.02. - 03.03.
Gasthaus Zum edlen Hirsch, Hauptstraße 28, Seybothenreuth, Tel. 09275 334
Bitte vorher beim jeweiligen Gasthaus erkundigen, ob Bewirtung oder nur Essen „to go“.
Festsetzung der Grundsteuer 2021
Die Grundsteuer 2021 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Weidenberg und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Weidenberg und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit eines Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2021 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-58 zur Verfügung.
Weidenberg, 16. November 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Satzung . . .
. . . für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg
(Wasserabgabesatzung – WAS -) PDF
Baugrunduntersuchung
Gew. II, Roter Main Hochwasserschutz der Stadt Bayreuth
Hochwasserschutz Bayreuth - Ein Blick in den Untergrund für das neue Rückhaltebecken bei Bauernhöfen - Bodenuntersuchung soll Aufschluss über den Untergrund für das neue Hochwasserrückhaltebecken bei Bauernhöfen bringen
Die Planungen zum Hochwasserschutz Bayreuth gehen in die nächste Runde. Ab Dezember 2020 finden am geplanten Standort zwischen Bauernhöfen und Bruckmühle am Roten Main (Stadt Bayreuth / Markt Weidenberg) Baugrunduntersuchungen statt. Mit bis zu 20 m tiefen Bohrungen werden Bodenproben aus verschiedenen Tiefen im Talraum gewonnen, um den Bodenaufbau zu erkunden. Aus den Untersuchungen werden wichtige Erkenntnisse für die weiteren Planungen und die Bauweise des Damms bei Bauernhöfen gewonnen. Die Arbeiten erfolgen durch eine Bohrfirma, begleitet von einem Ingenieurbüro im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes Hof.
Das Hochwasserrückhaltebecken Bauernhöfen ist der zweite wichtige Baustein um die Stadt Bayreuth vor einem 100-jährlichen Hochwasser des Roten Mains zu schützen. Der erste Teil, das Rückhaltebecken in der Wilhelminenaue, wurde bereits 2013 fertiggestellt. Neben den beiden genannten Standorten wird noch mindestens ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken benötigt.
Das Hochwasserrückhaltebecken bei Bauernhöfen soll bis zu 30 Hektar Staufläche umfassen, das entspricht einer Fläche von ca. 40 Fußballfeldern. Das Becken ist als sog. Trockenbecken geplant, d. h. ein Einstau erfolgt nur im Hochwasserfall. Bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis werden bis zu 840.000 m³ Wasser zurückgehalten. Die Realisierung erfolgt gemeinsam mit der Stadt Bayreuth. Darüber hinaus wird das Projekt durch das Nationale Hochwasserschutzprogramm des Bundes gefördert.
Überschwemmungsgebiet Roter Main
Vollzug der Wassergesetze;
Bekanntmachung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Roten Main
(Gewässer Il. Ordnung) in den Gebieten der Gemeinde Emtmannsberg und des Marktes Weidenberg
Fluss-km 42,100 bis 59,000
Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Roten Main (Gewässer II. Ordnung) im Gebiet des Marktes Weidenberg.
Auf die Bekanntmachung unter
Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft wird verwiesen.
Weidenberg, 17. August 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Erlass der Einbeziehungssatzung „Lehen-Ost“. . .
. . . gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich der Fl. Nrn. 41, 41/1, 42/1, 43, 45 und 463, alle Gemarkung Lehen;
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB;
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 19.10.2020 den Erlass der Einbeziehungssatzung „Lehen-Ost“ im Bereich der Fl. Nrn. 41, 41/1, 42/1, 43, 45 und 463,
alle Gemarkung Lehen beschlossen.
Durch die Einbeziehungssatzung soll eine städtebaulich sinnvolle Abrundung des Dorfes Lehen erfolgen. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird nach § 34 Abs. 6 BauGB abgesehen.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung mit Begründung liegt in der Zeit vom
09.11.2020 bis einschließlich 08.12.2020
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Weidenberg, 20. Januar 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Änderung des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Altung“. . .
. . . des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nr. 935/10 und 935/54, beide Gemarkung Weidenberg;
Erneute Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitige Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 19.10.2020 beschlossen, aufgrund der im Rahmen der Öffentlichen Auslegung sowie der Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen, den Geltungsbereich für die Änderung des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Altung“ um das Grundstück Fl. Nr. 935/54 zu erweitern. Daher wurde ebenfalls beschlossen die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die gleichzeitige Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Es liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:
• Stellungnahme des Landratsamtes Bayreuth vom 05.06.2020
• Stellungnahme der Bund Naturschutz vom 19.05.2020
• Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof vom 04.09.2020
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung und die oben genannten Unterlagen liegen in der Zeit vom
09.11.2020 bis einschließlich 08.12.2020
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Weidenberg, 20.10.2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Änderung des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Altung“ . . .
. . . des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nr. 935/10 Gemarkung Weidenberg
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 13.07.2020 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes „Wohnsiedlung Altung“ gebilligt. Der Entwurf der Änderung für das Gebiet der Fl. Nr. 935/10 Gemarkung Weidenberg und die Begründung liegen in der Zeit vom
10.08. bis einschließlich 11.09.2020
während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Stellungnahme des Landratsamtes Bayreuth vom 05.06.2020
• Stellungnahme der Bund Naturschutz vom 19.05.2020
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Weidenberg, den 17. Juli 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
Spatenstich am Baugebiet Brunnenwiese

Am Dienstag, 14. Juli wurde in einem kleinen, aber feierlichen Rahmen der Spatenstich zum neuen Baugebiet Brunnenwiese begangen. Neben der Baufirma Markgraf, dem Erschließungsträger KFB aus Reuth und Vertretern der Verwaltung waren auch einige der Grundstückskäufer vor Ort, um sich vom gelungenen Erschließungsbeginn und der guten Lage der Grundstücke zu überzeugen.

Den Vertrag unterzeichneten Herr Rüger von der KFB und Bürgermeister Wittauer bereits am 2. Juli.
Interessenten finden einen Übersichts- und Reservierungsplan hier.
In Grenzen - Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
In den letzten Jahren fällt im Gemeindegebiet des Marktes Weidenberg negativ auf, dass bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sei es durch Eigentümer oder Pächter, die festgelegten Grundstücksgrenzen weit über ein verträgliches Maß hinaus überschritten werden. Dies zeigt sich in Teilen durch beiliegende Bildstrecke bestätigt. Die schlimmsten Verfehlungen dieser Art sind darüber hinaus bildlich dokumentiert.
Durch diese Bewirtschaftungsmethode wird die substanzielle Beschaffenheit der angrenzenden Wege, teils in Asphaltierung, teils in Schotterbauweise ausgeführt, massiv beeinträchtigt und der nachhaltige Bestand massiv gefährdet. Festgestellt wird, dass durch Umpflügen teilweise schon Schotter bzw. sonstige Befestigungsstrukturen der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zugeführt wurden. Gesetzte und ehemals vorhandene Grenzsteine bzw. -punkte sind in vielen Fällen nicht mehr vorhanden.
Dieser Zustand wird durch die Kommune nicht mehr hingenommen bzw. geduldet. Ein Angriff auf den Bestand und Unterbau der Wirtschaftswege bedeutet einen beschleunigten Verfall dieser Infrastruktur. Die Kommune wird künftig Sanierungsmaßnahmen gesetzeskonform auf Anrainer umlegen.
Außerdem wird geprüft, inwieweit durch schädliche Eingriffe in diese Infrastruktur Regressansprüche gegen Anrainer durchgesetzt werden können. Die Neufeststellung der Grenzpunkte durch das Vermessungsamt wäre im Sinne einer konsequenten Umsetzung der Beseitigung dieser Missstände die Folge. Ein erheblicher Teil solcher Kosten würde die Grundstückseigentümer treffen. Wollen wir das?
Ich appelliere an die Eigentümer und Pächter landwirtschaftlicher Flächen künftig die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen auch auf die tatsächliche Nutzfläche innerhalb der (möglicherweise noch) bestehenden Grenzen zu beschränken.
Im Falle einer Sanierung oder Neugestaltung der bestehenden Infrastruktur wird die Grenzfeststellung unumgänglich sein. Aus der daraus folgenden Kostentragungspflicht werden sich die Grundstückseigentümer nicht befreien können.
Handeln Sie daher bewusst nachhaltig und eigenverantwortlich.
Bei der Wiederherstellung von Grenzen und Grenzpunkten an Schnittstellen zwischen landwirtschaftlichem Eigentum und gemeindlichen Wegen und Straßen wird die Gemeinde unterstützend und beratend zur Seite stehen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.



Weidenberg, 17. Juli 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Elektromobilität, Ladesäulen

ALDI-SÜD leistet dankenswerter Weise einen Beitrag zur Energiewende, indem ALDI alle Parkplätze seiner Filialen bis 2024 mit E-Ladesäulen ausstatten will. Dies hat eine Anfrage des Marktes Weidenberg ergeben.
Die Installierung in Weidenberg kann aber durchaus früher erfolgen, vorausgesetzt, ein hoher Bedarf ist erkennbar und nachweisbar.
Demzufolge bitte ich um Übersendung einer Interessensbekundung für die Installierung einer solchen E-Ladesäule (Formblatt). Gerne können Sie dies auch elektronisch erklären und an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Ihre Daten werden selbstverständlich entsprechend den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung behandelt und in der vorgegebenen Frist vernichtet.
Ihr

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Zukunftswerkstatt KJR / Markt Weidenberg
Liebe jugendliche Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die in der Veranstaltung „Zukunftswerkstatt“ angestoßenen und aufgegriffenen Themen wurden über den KJR zusammengefasst und dem Marktgemeinderat vorgestellt.
Der Markt Weidenberg bittet die an der Themensammlung beteiligten Jugendlichen um Mitarbeit bei der weiteren Entwicklung und Gestaltung. Dazu benötigen wir in erster Linie Namen und Kontaktdaten (Mail) der jeweiligen Ideengeber, damit hier ganz gezielt Arbeitskreise gebildet werden können.
Oberstes Ziel des Marktes ist es, die Jugendlichen hier intensiv einzubinden. Dazu benötigen wir Ihre Unterstützung. Kontaktaufnahme bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 31.07.2009
(BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBl S. 2254) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408)
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser aus den Ortskanälen in Höflas, Gossenreuth und Heßlach in verschiedene Vorfluter durch den Markt Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg
Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.
Weidenberg, 17. März 2020
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
1. Änderung des Bebauungsplanes „Görschnitz II“ . . .
. . . und zeitgleiche Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 200/1 Gemarkung Görschnitz
Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach §3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 29.07.2019 beschlossen, im Bereich der Fl. Nr. 200/1 Gemarkung Görschnitz, den Bebauungsplan „Görschnitz II“ zu ändern. Parallel wird der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. In dem Bereich soll eine zusätzliche Baufläche entstehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist dieser Bereich als „Bolz- und Spielplatz“ festgesetzt. Da kein Bedarf mehr vorhanden war wurde am 14.08.2018 durch den Marktgemeinderat beschlossen den Bolz- und Spielplatz zu entfernen und die vorhandenen Spielgeräte zu entfernen.
Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Ausweisung eines Baugebietes auf diesem Grundstück, bzw. der Änderung, bestehen. Eine Detailplanung ist daher bisher noch nicht erfolgt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung, sowie der Flächennutzungsplanänderung liegen in der Zeit vom
10.09.2019 bis einschließlich 11.10.2019
im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Weidenberg, 16.08.2019
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Bebauungsplan "Wohnpark Weidenberg" . . .
. . . im Bereich der Fl. Nrn. 799 und 384/2, beide Gmkg. Weidenberg
Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.10.2018 beschlossen, im Bereich der Fl. Nrn. 799 und 384/2, beide Gemarkung Weidenberg, einen Bebauungsplan aufzustellen. Es soll attraktiver und barrierefreier Wohnraum in unmittelbarer Nähe zu der im Jahr 2018 eröffneten „Neuen Mitte“ und zum Bahnhof entstehen. Durch die Errichtung des „Wohnparks Weidenberg“ soll der Untermarkt weiter belebt werden. Die Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange wurden zum Verfahren gehört und die vorgebrachten Anregungen im Gemeinderat behandelt und in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Der Markt Weidenberg hat mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.06.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen:
Bekanntmachung | Begründung | Bebauungsplan
Aufstellung des Bebauungsplanes „Brunnenwiese“ . . .
. . . im Bereich der Fl. Nr. 1504, 1505, 1506, 1507, 1510, alle Gemarkung Weidenberg und Änderung des Bebauungsplanes „Waizenreuther Weg“
Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und gleichzeitige Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 02.07.2018 beschlossen, im Bereich der Fl. Nr. 1504, 1505, 1506, 1507, 1510, alle Gemarkung Weidenberg, den Bebauungsplan „Brunnenwiese“ aufzustellen und den Bebauungsplan „Waizenreuther Weg“ zu ändern. Mit dem Bebauungsplan „Brunnenwiese“ soll ein Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Durch die Überschneidung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Waizenreuther Weg“ soll dieser abgeändert werden. Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 17.06.2019 beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die gleichzeitige Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Es liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:
Bebauungsplan Brunnenwiese:
- Bayerischer Bauernverband vom 07.05.2018
- Wasserwirtschaftsamt Hof vom 18.05.2019
- Landratsamt Bayreuth vom 09.05.2019
Änderung des Bebauungsplans „Waizenreuther Weg“:
- Bayerischer Bauernverband vom 07.05.2018
- Wasserwirtschaftsamt Hof vom 18.05.2019
- Landratsamt Bayreuth vom 08.05.2019
Diese Unterlagen können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Bebauungsplanänderung mit Begründungen und die oben genannten Unterlagen liegen in der Zeit vom
10.07.2019 bis einschließlich 12.08.2019
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Unterlagen sind ebenfalls im Internet hier einzusehen:
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Weidenberg , 18. Juni 2019
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Erlass einer Marktgebührensatzung, nochmalige Aufklärung
Nach Überzeugung des Marktes Weidenberg besteht unter den Fieranten, Vereinen, Gewerbetreibenden und Bürgern große Unsicherheit über den Umfang und die Anwendung der Marktgebührensatzung, welche durch den Marktgemeinderat im Januar 2018 beschlossen und im Amtsblatt verkündet wurde. Der Markt Weidenberg nimmt diese Bedenken sehr ernst und will hier erneut aufklären, nachdem die Resonanz bei Bürgerversammlungen und Vereinsvertreterversammlungen überschaubar war und bei solchen Veranstaltungen nicht viele der Betroffenen erreicht werden konnten.
Hintergrund
Der Markt Weidenberg befindet sich aktuell in einer Haushaltskonsolidierungsphase, bei welcher dieser durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) begleitet wird. Im Prüfungsbericht wurde neben vielen anderen Ansatzpunkten auch das Fehlen einer Marktordnung und einer Marktgebührensatzung angemahnt. Die konsequente Abarbeitung des Prüfungsberichts ist wiederum Voraussetzung für die Gewährung von Stabilisierungshilfen durch den Freistaat Bayern an den Markt Weidenberg mit dem Ziel, Schulden abzubauen und den Markt dadurch zu konsolidieren. Durch die ausgesprochen zügige Abarbeitung des Prüfungsberichts in einem Zeitrahmen von etwa 1 ½ Jahren wurden die Voraussetzungen zur Gewährung von Stabilisierungshilfen in Höhe von insgesamt bisher 6,5 Millionen Euro für den Markt Weidenberg geschaffen.
Marktgebührensatzung explizit
Durch Einnahmen aus der Marktgebührensatzung kann logischerweise weder der Haushalt ausgeglichen, der Schuldenabbau extrem vorangetrieben werden noch das Marktgeschehen kostenrechnend betrieben werden. Die Marktgebührensatzung ist jedoch ein kleiner Baustein in einem großen Mosaik, welches in seiner Gesamtheit bisher zur Gewährung von Stabilisierungshilfen führte, mit dem Anspruch, auch künftig vom Freistaat Bayern solche mit dem Ziel der vollständigen Konsolidierung zu erhalten. Die festgelegten Gebühren wurden Vergleichen unterzogen und dürfen durchaus als angemessen bewertet werden.
Leistung des Marktes Weidenberg für den Betrieb und das Gelingen von Märkten
Insbesondere beim Auf- und Abbau der Buden zum Andreasmarkt leistet der Bauhof des Marktes ganz Erhebliches und trägt zu einem reibungslosen Ablauf der Veranstaltung bei. Jeder Stand ist mit kostenlosem Stromanschluss versehen. Eine Überprüfung der Gaststättengerechtigkeit fand bisher nicht statt. Der Markt Weidenberg leistet daher bisher und auch künftig nicht Unerhebliches beim Auf- / Abbau der Gesamtanlage und begleitet und fördert den Betrieb.
Der Andreasmarkt ist neben anderen Veranstaltungen eine feste Größe und über die Grenzen hinaus bekannt. Dafür bedarf es eines hohen ehrenamtlichen Einsatzes, den der Markt Weidenberg gerne durch Sachleistungen unterstützt. Beides ist auch zukünftig Voraussetzung für ein gutes Gelingen.
Fazit
Der Erlass und die Anwendung der Marktgebührensatzung als Erfüllung einer von mehreren Auflagen aus dem Prüfungsbericht des BKPV trägt indirekt als Voraussetzung zur Gewährung von Stabilisierungshilfen in der vorgenannten Höhe zur Haushaltskonsolidierung und damit zum Erlangen der andauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Marktes Weidenberg bei.
Eine andere Handlungsweise wäre derzeit nicht zu verantworten und würde die dringend benötigten Stabilisierungshilfen in Millionenhöhe womöglich gefährden. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass der Marktgemeinderat in einem demokratischen Prozess eine Marktgebührensatzung beraten und erlassen hat.
Zur Erläuterung eines vertieften Sachverhaltes und damit zur Aufklärung im Detail bei entsprechendem Bedarf stehen Ihnen sehr gerne Bürgermeister Wittauer, Geschäftsleiter Bauer und Kämmerer Böhner zur Verfügung. Der Markt Weidenberg möchte Sie nicht im Ungewissen lassen und damit aber auch unqualifizierten Auffassungen und Einschätzungen entgegenwirken und zur Aufklärung beitragen.
Marktsatzung
Marktsatzung (PDF)
Veröffentlichung von Personenstandsdaten im Amtsblatt
Aufgrund von Anregung aus der Bürgerschaft und unserer Abonnenten des Amtsblattes werden die Geburtstagsjubilare ab einer der nächsten Ausgaben wieder veröffentlicht. Auch Personenstandsdaten wie Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle werden künftig wieder veröffentlicht.
Abgedruckt werden folgende Daten ab dem 70. Geburtstag:
Rufname, Name, Wohngemeinde, Datum und Art des Jubiläums.
Alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger bekommen demnächst ein Informationsschreiben zugesandt.
Weidenberg, 17. Februar 2017
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Änderungen bei den Anlaufstellen der Verwaltungsgemeinschaft
Aufgrund der geringen Frequentierung der Amtsstunden in den Anlaufstellen der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg bleiben die Anlaufstellen in Neunkirchen am Main und Stockau künftig geschlossen.
Aus technischen Gründen sind eine Beantragung sowie das Ausgeben von Ausweisen und Reisepässen vor Ort nicht mehr möglich und eine persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft in den meisten Fällen erforderlich.
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten und Seybothenreuth haben die Möglichkeit, ihre Anliegen, die bislang in den Anlaufstellen vorgebracht wurden, im Rahmen der Bürgermeistersprechstunden zu erledigen.
Die bisherigen Amtsstunden in den Anlaufstellen entfallen hiermit.
Die Sprechstunden finden Sie hier.